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Masern-Impfpflicht kommt im März auch in die Praxis

Zum stärkeren Schutz vor Masern kommt im neuen Jahr eine Impfpflicht für alle nach 1970 geborenen Beschäftigten in medizinischen Einrichtungen ebenso wie Kinder und Angestellte in Kitas und Schulen sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften. Der Bundestag beschloss Mitte November mit klarer Mehrheit das entsprechende Gesetz, das zum 1. März 2020 in Kraft treten soll. In namentlicher Abstimmung votierten 459 Abgeordnete für die neue Impfpflicht, 89 lehnten sie ab, 105 enthielten sich. Bereits Mitte Juli hatte das Bundeskabinett dem Gesetzentwurf zugestimmt.

Um die Impfpflicht umzusetzen, dürfen künftig alle Ärzte impfen, also beispielsweise auch Kinderärzte die Großeltern oder Frauenärzte den Partner der Patientin.

Im sogenannten “Omnibus-Verfahren” wurden an das Gesetz weitere Regelungen gepackt. So können Apotheker in Zukunft in regionalen Modellvorhaben gegen Grippe impfen. Für Hausärzte besonders relevant ist das mit dem Masern-schutz beschlossene “Wiederholungsrezept”: Damit kann ein Mittel bis zu dreimal wiederholt in der Apotheke abgeholt werden, was in der Versorgung chronisch Kranker zu Problemen führen könnte. Ursprünglich sollte die Regelung bereits mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken kommen.

Langversion online: www.hausarzt.link/HgHvE

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