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MasernschutzgesetzLänder fordern Änderungen

Künftig sollen auch Mitarbeiter in Arztpraxen und Kliniken nachweisen müssen, dass sie gegen Masern geimpft sind. Die anvisierten Strafen könnten nun noch einmal auf den Prüfstand kommen. Denn der Bundesrat sieht Nachbesserungsbedarf - und skizziert ein deutlich abgeschwächtes Gesetz.

Gegen Masern geimpft? Das sollen bestimmte Personengruppen künftig nachweisen müssen.

Berlin. Der Bundesrat sieht beim geplanten Masernschutzgesetz, das Impfnachweise unter anderem für Personal in Kindertages- sowie medizinischen Einrichtungen fordert, noch deutlichen Nachbesserungsbedarf. Das wurde im Plenum am Freitag (20. September) deutlich. So muss beispielsweise die Verantwortung für die Nachweiskontrolle über den Impfschutz in Gemeinschaftseinrichtungen der Länderkammer zufolge beim Einrichtungsträger und nicht bei der Einrichtungsleitung liegen. Ob dieser Gedanke analog für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken gelten würde, wurde nicht explizit diskutiert.

Lockerung der vorgesehenen Strafen gefordert

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung müssen Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen, Kitas oder auch Asylbewerberheimen künftig gegen Masern geimpft sein. Auch Beschäftigte solcher Einrichtungen oder im medizinischen Bereich müssen demnach nachweisen, dass sie geimpft oder aber gegen die Krankheit immun sind.

Bei Kindern und Erwachsenen, die keine entsprechende Impfung nachweisen können, fordert der Bundesrat, eine Lockerung der bislang angepeilten Strafen zu überdenken – ohne jedoch konkret zu nennen, wie weich die Regelung werden sollte. Bei einem Ausschluss gerade von Kindern aus Kindertageseinrichtungen sei andernfalls aber der Zugang zu Bildung gefährdet; diese Regelung sollte daher ebenso wie die vorgesehenen Geldstrafen von bis zu 2.500 Euro, die auch für Arztpraxen gelten sollen, noch einmal überdacht werden.

Hausaufgaben in vielen Punkten

Konkrete Korrekturaufträge gibt die Länderkammer in folgenden Punkten mit auf den Weg:

  • Meldepflicht: Das System sieht vor, dass bestimmte Krankheiten sowohl durch den behandelnden Arzt als auch durch das Labor unabhängig voneinander gemeldet werden. Der Bundesrat plädiert für die Herausnahme der Meningoenzephalitis. Begründung: Das Krankheitsbild sei nicht charakteristisch für eine Infektion durch selten auftretende Bornaviren und nur im Ausnahmefall von Mensch zu Mensch übertragbar.
  • Kontraindikationen: Der Zusatz „nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)” ist laut Länderkammer dringend notwendig. Denn: Ohne diese Klarstellung wäre die Möglichkeit gegeben, dass Ärzte aufgrund falscher Kontraindikationen (etwa banale subfebrile Infekte oder Hühnereiweißallergie) ein entsprechendes Zeugnis ausstellen.
  • Verschiebung des Inkrafttretens: Das Gesetz soll erst am 1. November 2021 statt am 1. März 2020 Realität werden – aufgrund von „programmtechnischen Auswirkungen“.

Die Stellungnahme des Bundesrates wird nun zunächst an die Bundesregierung weitergeleitet. Sobald sie sich dazu geäußert hat, leitet sie den Gesetzentwurf einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates und ihrer Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung und Entscheidung.

Bundesrat sieht keine Zustimmungspflicht

Mit seiner Stellungnahme geht der Bundesrat über die zuvor vorgelegten Empfehlungen der beratenden Ausschüsse Frauen und Jugend, Gesundheit, Inneres und Kultur hinaus. Nicht gefolgt ist die Länderkammer jedoch dem von den Ausschüssen geforderten Mitspracherecht: Sie hatten das Gesetz als zustimmungspflichtig durch den Bundesrat gesehen. Das hat der Bundesrat nicht in seinen Katalog der Nachbesserungen aufgenommen.

 

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