Seit März 2017 dürfen Ärzte Patienten mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen getrocknete Cannabisblüten, Cannabisextrakte sowie Dronabinol- und Nabilon-haltige Arzneimittel verordnen. Für welche Patienten kommt die Therapie in Frage - und was muss bei der Verordnung beachtet werden?
Wer hat Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis?
Anspruch auf eine Versorgung mit Cannabis haben nur Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung, bei denen eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nicht angewendet werden kann.
Zudem muss eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf einen Therapieerfolg bestehen. Geregelt ist dies in § 31 Abs. 6 SGB V. Dort findet sich zwar keine Definition, was als schwerwiegende Erkrankung gilt, im Allgemeinen wird darunter aber nicht nur eine unmittelbar tödlich verlaufende Krankheit verstanden, sondern auch eine mit schwerwiegenden Symptomen, die mit körperlichen, psychischen und sozialen Beeinträchtigungen einhergeht.
Genehmigung durch die Krankenkasse
Grundsätzlich darf jeder Arzt unabhängig von seiner Fachgruppe Cannabisarzneimittel verordnen. Bevor Cannabis aber zum ersten Mal für einen Patienten zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden kann, ist eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen.
Ist in der Folge eine Änderung der Dosierung oder ein Wechsel zu anderen getrockneten Blüten oder zu anderen Extrakten erforderlich, so wird keine erneute Genehmigung benötigt.
Für die ärztliche Stellungnahme bei der Beantragung einer Genehmigung zur Verordnung von Cannabis bei der Krankenkasse steht zur Abrechnung die GOP 01626 zur Verfügung (1-mal je Erstverordnung, höchstens 4-mal im Krankheitsfall).
Für die Entscheidung haben Krankenkassen drei Wochen Zeit; wird ein Gutachter hinzugezogen, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Eine Ausnahme besteht für Therapien im Rahmen einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung oder in unmittelbarem Anschluss an eine im Krankenhaus begonnene Cannabistherapie – hier muss die Krankenkasse innerhalb von drei Tagen eine Entscheidung treffen.
Wird die entsprechende Frist durch die Krankenkasse nicht eingehalten, so gilt die Leistung als genehmigt und der Versicherte hat zumindest einen vorläufigen Anspruch auf die beantragte Leistung.
Werden cannabishaltige Fertigarzneimittel wie Sativex oder Canemes entsprechend ihrer Zulassung angewendet, so ist keine Genehmigung erforderlich. Werden sie aber im Off-Label-Use angewendet, sollte vor der Verordnung eine Genehmigung der Krankenkasse eingeholt werden.
Bei Verordnungen für Privatversicherte ist grundsätzlich keine Vorabgenehmigung der Krankenkasse erforderlich, der Patient sollte aber die Kostenübernahme zuvor mit seiner Krankenversicherung abklären.
Probleme mit der Genehmigung?
Gerade dieses aufwändige Genehmigungsverfahren gibt ein Drittel der Ärzte in einer Umfrage des DeutschenArztPortals als Grund an, der gegen eine Verodnung von medizinischem Cannabis spricht (siebe Abbildung 1 unten).