Essen vorbereiten, Wäsche machen, putzen: Während oder nach ihrer Behandlung sind Krebspatientinnen und -patienten nicht selten überfordert, wenn es um die Bewältigung des Haushalts geht. Das Deutsche Krebsforschungszentrum (DKFZ) erinnert deswegen daran, dass Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Haushaltshilfe haben. Hausärztinnen und Hausärzte können dabei erste Ansprechpartner sein.
Grundsätzlich gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe,
- wenn entweder eine schwere Krankheitssituation vorliegt oder
- ein Kind im Haushalt lebt.
Szenario 1: Kein Kind im Haushalt
Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst des DKFZ, erklärt: “Nicht allen Krebspatienten ist bewusst, dass sie auch ohne Kind im Haushalt Anspruch auf eine Haushaltshilfe geltend machen können. Dies zu wissen, ist für Betroffene oft eine große Entlastung.” Voraussetzung ist, dass keine andere Person im Haushalt lebt, die einspringen könnte. Zudem darf für den Erkrankten kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen.
Szenario 2: Kind im Haushalt
Die Dauer der Berechtigung kann sich von vier auf bis zu 26 Wochen erhöhen, wenn ein Kind im Haushalt lebt, das unter zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Unter dieser Voraussetzung besteht auch dann ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sich eine Patientin oder ein Patient zum Beispiel in stationärer Behandlung befindet oder häusliche Krankenpflege erhält. Dabei darf keine andere Person im Haushalt leben, die die Tätigkeiten übernehmen könnte.
Wichtig: Über die Bewilligung und auch den Umfang der Unterstützung entscheiden in beiden Fällen die Krankenkassen auf Grundlage der konkreten Situation. Daher ist eine frühe Kontaktaufnahme grundsätzlich ratsam. Das DKFZ verweist hierfür auf die Krankenkassen selbst oder den Sozialdienst im Krankenhaus.
So wird der Antrag gestellt
Die Haushaltshilfe muss in jedem Fall vorab bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag kann auch wiederholt gestellt werden. Erforderlich ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit.
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an (mindestens fünf, maximal zehn Euro). Wenn die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe zur Verfügung stellen kann, haben Betroffene einen Anspruch auf Kostenerstattung in angemessener Höhe.
Einige Kassen haben weitergehende Haushaltshilfeleistungen in ihren Satzungen festgelegt, etwa auch bei Kindern über zwölf Jahren. Bei privat Versicherten hängt das vom Tarif ab.
Wichtig: Leisten Verwandte und Verschwägerte, also Geschwister, Eltern, Großeltern, Enkel, Schwiegerkinder oder -eltern, die Haushaltshilfe, ist die Kostenerstattung ausgeschlossen. Sie können jedoch Fahrtkosten und Verdienstausfall ansetzen.