Hausärztinnen und Hausärzte sollten noch rasch den Masern-Impfschutz ihres Praxisteams prüfen. Denn zum 31. Juli ist die Übergangsfrist des im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes ausgelaufen.
Damit müssen Praxischefs sicherstellen, dass für alle nach 1970 geborenen Angestellten – angestellte Ärztinnen und Ärzte, Medizinische Fachangestellte (MFA), aber auch Reinigungspersonal – ein Nachweis über eine Masernimpfung bzw. Immunität vorliegt. Die Vorgabe gilt explizit auch für Personal ohne direkten Patientenkontakt.
Für Personen, die im März 2020 bereits tätig waren, war eine Übergangsregelung vorgesehen, die nun jedoch ausgelaufen ist. Für Neueinstellungen gilt die Pflicht bereits seit März 2020.
Personen, die keinen ausreichenden Impf- bzw. Immunitätsnachweis erbringen, dürfen seit 1. August nicht mehr in medizinischen Einrichtungen tätig werden.
Ärzte können den Nachweis aktiv einfordern, unterstreicht die KV Hessen. Wird der Nachweis nicht erbracht oder stellt sich heraus, dass kein Schutz vorhanden oder dieser unvollständig ist, müssen sie das Gesundheitsamt informieren.
Mehr zu drohenden Konsequenzen bei Verstößen: www.hausarzt.link/AmCJn