Die Triage von Covid-19-Patienten bleibt zunächst in ärztlicher Hand. Ob die Verantwortung letztlich aber bei den einzelnen Ärzten, den Kliniken oder medizinischen Fachverbänden liegen oder doch an den Gesetzgeber übergehen soll, wollen die Richter des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe nun “eingehend” prüfen, wie das Gericht Mitte August befand (Az.: 1 BvR 1541/20).
Zumindest stellte es damit klar, dass vorerst nicht der Gesetzgeber Vorgaben für die Triage machen muss.
Damit wies das Bundesverfassungsgericht einen entsprechenden Eilantrag mehrerer kranker und behinderter Menschen ab. Diese fürchten Nachteile, wenn in den Krankenhäusern die Intensivplätze knapp werden sollten und gemäß den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) Patienten mit besseren “klinischen Erfolgsaussichten” bevorzugt würden.
Das Bundesverfassungsgericht betonte, die Beschwerde werfe schwierige Fragen zur staatlichen Schutzpflicht auf und bedürfe daher “einer eingehenden Prüfung”, die im Eilverfahren nicht möglich sei.