Platzwunde nach Sturz
Uns erreichte folgende Leseranfrage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Ausgabe “Der Hausarzt” Nr. 17 scheint sich bei den Abrechnungstipps “So ist die Platzwunde nach Sturz abzurechnen” auf den Seiten 34 und 35 ein Fehler eingeschlichen zu haben. Es wird bei der GOÄ angegeben, dass an Tag 1 die Beratung (1), Untersuchung (5), Lokalanästhesie (491), Wundversorgung (2004) und Impfung (378) abgerechnet werden könne.
Der Folgekontakt am nächsten Tag könne dann für die Wundkontrolle mit den Ziffern 1 und 5 abgerechnet werden; Gleiches gelte für den 2. Folgekontakt 10 Tage später. Nach GOÄ handelt es sich hier aber um den gleichen Behandlungsfall (4 Wochen), sodass die 1 und 5 nur einmalig neben Ziffern von 200 an aufwärts abgerechnet werden können. Insofern ist am 1. und 2. Folgekontakt leider die Abrechnung der Ziffern 1 und 5 nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. C. Hochhausen
Antwort von Dr. H. Pasch:
Sehr geehrter Leser,
Sie haben Recht, dass in einem Behandlungsfall die Nrn.1 und 5 nur einmal neben Sonderleistungen (ab Nr. 200) abgerechnet werden können. Ich habe deshalb bewusst die Nr. 200 bei den Folgekontakten nicht angegeben und die Kontakte, natürlich unter der Voraussetzung, dass ein Arzt-Patienten-Kontakt zustande kommt, dann mit den Nrn. 1 und 5 abgerechnet. Damit habe ich die für den Arzt bestmögliche Abrechnungsvariante ausgewählt.
Ich hoffe, dass sich Ihre Anmerkung damit erledigt hat.
Mit freundlichem Gruß
Dr. H. Pasch
Rentenversicherung
Uns erreichte folgende Frage an unseren Rechtsexperten:
“Wir sind im Rahmen der gesetzlichen Rentenbeitragspflicht als Ärzte an die Versorgungsanstalt für Ärzte (VA) gebunden. Gibt es eine Möglichkeit, eine andere Rentenversicherung anstatt der VA zu wählen oder müssen wir unsere Beiträge tatsächlich zwangsmäßig an die VA entrichten?”
Antwort von Jan Ippach:
Richtig ist, dass angestellte bzw. freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte sowie verbeamtete Ärzte Pflichtmitglieder in der für sie zuständigen Ärztekammer sowie der zugehörigen Ärzteversorgung sind.
Daneben besteht für angestellt tätige Ärzte eine Pflichtmitgliedschaft auch in der gesetzlichen Rentenversicherung, von der sie sich jedoch zugunsten der Beitragszahlungspflicht in der Ärzteversorgung für die konkrete abhängige Beschäftigung befreien lassen können (vgl. hierzu Paragraf 6 SGB VI).
Im Ergebnis heißt das, dass angestellt tätige Ärzte sich lediglich entscheiden können, ob sie doppelt versichert bleiben oder aber die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht beantragen. Eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Für freiberuflich tätige Ärzte besteht nur die Pflichtmitgliedschaft in der Ärzteversorgung; hier kann lediglich eine freiwillige Doppelversicherung durch zusätzliche Zahlung zugunsten der Deutschen Rentenversicherung erreicht werden.
Eine Ausnahme zu dem Grundsatz besteht lediglich für verbeamtete Ärzte: Sie können sich von der Beitragszahlungspflicht an die Ärzteversorgung befreien lassen.