Wie rechne ich Video-Kontakte zu “Unzeiten” richtig ab?
Im Rahmen meiner Vertragsarzttätigkeit kann ich meine Patienten telemedizinisch betreuen. Wie rechne ich aber Patienten ab, die mir zu “Unzeiten” über die Firma TeleClinic vermittelt werden? Hier müssten z.B. Notfälle vorliegen, sodass auch die Wochenend- und Feiertagsziffern infrage kommen müssten. Wie sieht es mit Behandlungen zwischen 19 und 7 Uhr aus?
„Der Hausarzt“-Leser, Facharzt für Allgemeinmedizin (vollständiger Name liegt der Redaktion vor)
Antwort von Dr. Heiner Pasch, Hausarzt und Abrechnungsexperte, Kürten
Bei der Firma TeleClinic handelt es sich um ein Unternehmen, welches nach Anmeldung und Registrierung eines Patienten Termine im Rahmen einer Videosprechstunde bei einem Vertragsarzt vermittelt, und zwar auch für GKV- Patienten und zu Lasten der GKV.
Ein solcher Arzt-Patienten-Kontakt kommt dadurch zustande, dass der Arzt nach Vermittlung durch die Firma TeleClinic den Patienten über die App des Unternehmens erreichen kann.
Jeder Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde wird mit der 01450 EBM (40 Punkte), einem Zuschlag unter anderem zur 03000 EBM, vergütet, wobei ein maximales Punktzahlvolumen pro Vertragsarzt und Quartal von 1899 Punkten bislang nicht überschritten werden kann.
Wenn ein derartiger APK zur Unzeit erfolgt und evtl. auch neben der Versichertenpauschale 03000 EBM zusätzlich mit einem der Unzeit-Zuschläge (01100 oder 01101 EBM) abgerechnet werden soll, muss es sich um einen unvorhergesehenen Kontakt handeln.
Das heißt, es wären Kontakte, die zu den im EBM vorgegebenen Unzeiten angefordert würden, stattfinden und auch dann erforderlich sein sollten. Mit anderen Worten, der Patient müsste sich dann auch zur Unzeit über die App anmelden, um einen Termin bitten und diesen dann auch kurzfristig bekommen.
Videokontakte, die allein aus terminlichen oder organisatorischen Gründen zur Unzeit stattfinden, sind dagegen nicht mit den Unzeitzuschlägen abrechenbar.
Wie wird bei der Neupatientenregelung gerechnet?
Ich habe ein Anliegen bzgl. der zum Ende des Jahres 2022 ausgelaufenen Neupatientenregelung. Ich habe zum 1. November 2020 eine hausärztliche Einzelpraxis in Viersen (NRW, KV Nordrhein (KVNO)) neu gegründet. Die Zulassung der KVNO habe ich zum 1. November 2020 im 4. Quartal 2020 erhalten.
Laut Neupatientenregelung galt bei Neugründung, dass diese nach acht Quartalen, also ab dem neunten Quartal, angesetzt werden darf. Demnach habe ich im vierten Quartal 2023 Neupatienten gekennzeichnet, da es sich um das neunte Quartal handelt.
Die KVNO hat dies allerdings nicht akzeptiert mit der Begründung, dass das vierte Quartal 2020 nicht eingerechnet werden kann, weil die Zulassung erst zum 1. November 2020 und nicht zum 1. Oktober 2020 erteilt wurde. Ist dies korrekt oder sollte ich Einspruch einlegen?
Dr. Daniel Ludwig, Facharzt für Allgemeinmedizin, Viersen
Antwort von Julia Barfuß, Rechtsanwälte im Gesundheitswesen, Köln
Die Neupatientenregelung gilt nicht für Neupraxen. Das heißt: Für Ärzte, die die Praxis neu gegründet oder eine Praxis übernommen haben, findet diese Regelung in den ersten beiden Jahren, also für volle acht Quartale, keine Anwendung. Dies bedeutet konkret: Das Quartal 4/20 der Praxisgründung plus die acht kommenden Quartale.
Das Quartal der Praxisgründung an sich zählt daher nicht mit. Mit dem Q1/23 ist die Sperrfrist beendet. Ab dann gilt die mittlerweile modifizierte Regelung für Neupatienten in Form der abgestaffelten extrabudgetären Zuschläge auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale für Patientinnen und Patienten.