Tiefe Venenthrombosen (TVT) können bei bestimmten Risikokonstellationen bereits bei jüngeren Menschen auftreten. Wie Dr. Peter Baron von Bilderling, Angiologe aus München am Beispiel von Apixaban (Eliquis®) darlegte, ermöglicht dieser Faktor-Xa-Hemmer eine effektive und einfach handhabbare Antikoagulation: „Apixaban, zweimal täglich eingenommen, erfordert kein routinemäßiges Gerinnungsmonitoring, weist keine klinisch relevanten Wechselwirkungen mit Nahrungsmitteln auf und kann unabhängig von Mahlzeiten eingenommen werden.“
Daten der Studie AMPLIFY [1] belegen, dass Apixaban in der Behandlung von TVT und Lungenembolien (LE) bei Erwachsenen der üblichen Therapie mindestens ebenbürtig ist, allerdings deutlich sicherer: Das Risiko für schwere Blutungen wurde mit Apixaban um relativ 69% im Vergleich zur üblichen Therapie reduziert [1]. Die Ergebnisse der AMPLIFYEXT-Studie [2] bestätigen zudem den Nutzen von Apixaban in der Sekundärprophylaxe bei langfristiger Fortsetzung der Antikoagulation.
Die aktualisierte S2-Leitlinie [3] empfiehlt, Nicht-Vitamin-K-abhängige orale Antikoagulanzien (NOAK) wie Apixaban neben niedermolekularen Heparinen, VKA und Fondaparinux gleichermaßen zur Therapie venöser Thromboembolien einzusetzen. Nach drei bis sechs Monaten sollte eine Entscheidung getroffen werden, ob eine verlängerte Rezidivprophylaxe indiziert ist. Als Kriterien für eine fortgesetzte Therapie nennt die Leitlinie u. a. eine unklare Genese, fortbestehende Risikofaktoren, ein Rezidiv, erhöhte DDimere nach Therapieende, männliches Geschlecht, langstreckige Thromben und/oder eine proximale Thrombuslokalisation. Auch sollte die Patientenpräferenz in die Entscheidung mit einfließen.
Quelle: Praxisworkshop „Apixaban zur Behandlung und Rezidivprophylaxe venöser Thromboembolien: Erfahrungen aus dem Praxisalltag und neue Leitlinienempfehlungen“, München, 29. Juli 2016 (Veranstalter: BMS/Pfizer)
Literatur:
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- Agnelli G et al: N Engl J Med 2013; 369: 799–808
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- Agnelli G et al: N Engl J Med 2013; 368: 699–708
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- AWMF-S2-Leitlinie „Diagnostik und Therapie der Venenthrombose und der Lungenembolie“, Registernummer 065 – 002 (http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/065-002.html)