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Serie "Familienfreundliche Praxis"Elternzeit: Das gilt es finanziell zu beachten

Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Beiträge zum Ärzteversorgungswerk, Versicherungen und Co.: Ein Kind zu bekommen, kann für Hausärztinnen und Hausärzte auch einen finanziellen Lebenseinschnitt bedeuten. 7 Tipps, um die Einbußen möglichst gering zu halten.

Väter und Mütter eines neugeborenen Kindes haben die Möglichkeit, bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen.

Kommt ein Kind zur Welt, ist das für Hausärztinnen und Hausärzte auch eine finanzielle Herausforderung. Denn während des Mutterschutzes und der Elternzeit haben sie wahrscheinlich Einnahmeausfälle, und die Ansprüche auf finanzielle Leistungen von anderer Seite sind nicht hoch. Bei einigen Verträgen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um überhaupt etwas zu bekommen.

Tipp 1: Krankenversicherung prüfen

Ob Hausärztinnen während des Mutterschutzes – also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – Geld bekommen, hängt von dem Vertrag ab, den sie mit der Krankenkasse oder dem privaten Krankenversicherer geschlossen haben. Das Mutterschaftsgeld erhalten gesetzlich krankenversicherte Hausärztinnen nur, wenn sie einen Anspruch auf Krankengeld und einen entsprechenden Tarif haben.

Die Krankenkasse zahlt in diesem Fall während des Mutterschutzes 70 Prozent des Einkommens, das zur Berechnung des Beitrags angegeben wurde. Sind Hausärztinnen privat krankenversichert, haben sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Je nach gewähltem Tarif bekommen sie möglicherweise Krankentagegeld. In manchen Tarifen ist darüber hinaus eine Beitragsbefreiung von bis zu sechs Monaten aufgrund einer Geburt vorgesehen. Sinnvoll ist, das bei der Auswahl des privaten Krankenversicherers zu beachten oder im Vorfeld einer Schwangerschaft in einen entsprechenden Tarif zu wechseln.

Tipp 2: Elterngeld-Antrag vor der Geburt vorbereiten

Väter und Mütter eines neugeborenen Kindes haben die Möglichkeit, bis zu drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Der Staat ersetzt in dieser Zeit einen Teil des Einkommens. Bis zu 14 Monate können sie Elterngeld bekommen, diese Monate können sie frei untereinander aufteilen – wobei ein Elternteil maximal zwölf Monate nehmen kann.

Die Höhe des Elterngelds beträgt zwischen 64 und 100 Prozent des vorherigen Nettoverdienstes, aber höchstens 1.800 Euro (ggf. plus Mehrlingsbonus)! Die Höhe wird auf Basis des letzten Steuerbescheids festgelegt. Mit Basis-Elterngeld, Elterngeld Plus, das neben einer Teilzeittätigkeit von bis zu 32 Stunden gezahlt wird, sowie dem Partnerschaftsbonus für Paare, die beide in Teilzeit tätig sind, stehen zahlreiche Kombinationsmöglichkeiten zur Verfügung, die es individuell durchzurechnen gilt.

Tipp: Auf www.familienportal.de steht ein Elterngeld-Rechner zur Verfügung, bei dem verschiedene Konstellationen durchgespielt werden können.

Alleinerziehende können die gesamten 14 Monate nehmen. Wird ein Kind zu früh geboren, verlängert sich die Elternzeit. Kommt zum Beispiel ein Kind sechs Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich die Elternzeit um einen Monat.

Tipp: Das Elterngeld kann erst nach der Geburt beantragt werden. Dann sollte es innerhalb von drei Monaten geschehen, denn es wird maximal drei Monate rückwirkend gezahlt. Weil nach der Geburt oft andere Fragen das Leben dominieren, kann es helfen, den Antrag vollständig vorzubereiten und dann nur noch Geburtsdatum und -urkunde zu ergänzen.

Der Antrag kann bei der Elterngeldstelle des Landes gestellt werden, in manchen Bundesländern ist das auch online möglich.

Tipp 3: Kindergeld steht unabhängig vom Einkommen zu

Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen für jedes versorgte Kind unter 18 Jahren gezahlt. Der Antrag wird online gestellt (www.hausarzt.link/eyMpy), muss dann aber ausgedruckt, unterschrieben und per Post versendet werden.

Er kann zwar vorbereitet werden; beispielsweise ist dafür die Steuer-ID bereitzuhalten. Jedoch ist für den finalen Antrag das reale Geburtsdatum des Kindes nötig, sodass der Ausdruck faktisch erst nach der Geburt erstellt werden kann. Beim Kindergeldantrag handelt es sich aber um einen vergleichsweise kurzen, unkomplizierten Vorgang.

2023 wurde das Kindergeld von bislang 219 Euro für die ersten beiden, 225 Euro für das dritte und 250 ab dem vierten Kind auf einheitlich 250 Euro pro Kind angehoben.

Tipp: Die Beträge werden automatisch angepasst, für die Erhöhung muss nichts veranlasst oder beantragt werden.

Tipp 4: Versorgungswerk beitragsfrei stellen

Die Ärztlichen Versorgungswerke betrachten das Elterngeld nicht als beitragspflichtiges Einkommen, dazu zählen grundsätzlich nur Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit. Während des Mutterschutzes können Hausärztinnen ihre Mitgliedschaft im Ärzteversorgungswerk beitragsfrei stellen. Das gilt auch für die Elternzeit.

Arbeiten sie nach der Geburt in Teilzeit, können die Beiträge reduziert werden. Steigen sie schnell wieder in die Praxis ein, läuft nach dem Mutterschutz alles wie vorher. “Sinnvoll ist, dass sich die Hausärztin möglichst vor der Geburt an das Ärzteversorgungswerk wendet, um sich über die verschiedenen Möglichkeiten beraten zu lassen”, sagt Thomas Kapala von der Berliner Ärzteversorgung.

Zahlen Hausärztinnen oder Hausärzte in der Elternzeit keine Beiträge, rechnet das Versorgungswerk drei Jahre an, die bei der Berechnung einer eventuellen Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. So wird verhindert, dass diese Renten sinken. Für die eigene Altersversorgung der Hausärztin oder des Hausarztes gilt das aber nicht.

Tipp 5: Altersvorsorge aktiv angehen

“Es gibt die Möglichkeit, freiwillig Beiträge zu zahlen, damit bei der Altersrente keine Lücken entstehen”, sagt Kapala. “Falls die Ärztin oder der Arzt sich das leisten können, ist das zu empfehlen.” Nach seinen Erfahrungen machen in Berlin etwa ein Drittel der Hausärztinnen in der Erziehungszeit davon Gebrauch, Hausärzte nehmen bislang selten eine Auszeit wegen des Nachwuchses.

Die Beitragshöhe ist flexibel, die Zahlungen sind von der Steuer absetzbar. Möglich ist, mit einem kleinen Beitrag zu beginnen und später aufzustocken, etwa am Jahresende. Für den späteren Rentenanspruch sind die Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres entscheidend. “Wichtig ist, mit dem Steuerberater zu sprechen, was möglich ist”, rät er.

Auch wenn Praxisinhaberinnen keine Ansprüche bei der Gesetzlichen Rentenversicherung haben, sollten sie nach der Geburt ihres Kindes einen Antrag auf Anrechnung der ihnen zustehenden Zeiten stellen (mehr dazu: www.hausarzt.link/dRcME).

Pro Kind rechnet die Gesetzliche Rentenversicherung drei Rentenpunkte an, das entspricht einer Beitragszahlung für drei Jahre. Ab dem zweiten Kind ist die für eine spätere Rente erforderliche Mindestzeit von fünf Jahren erreicht. Bleibt es bei einem Kind, können Hausärztinnen die Beiträge für die fehlenden 24 Monate freiwillig zahlen.

“Das lohnt sich”, sagt Kapala. Ein Kind bringt bei der Gesetzlichen Rentenversicherung zurzeit eine spätere Altersrente von rund 100 Euro. Auch Hausärzte, die Kinder erziehen, können sich die Rentenpunkte anrechnen lassen. Pro Kind ist das aber nur bei einem Elternteil möglich.

Tipp 6: Mit Rücklagen planen

Im günstigsten Fall planen Hausärztinnen und Hausärzte schon bei der Niederlassung finanziell so, dass sie in Zeiten der Kinderbetreuung Rücklagen haben, sagt die Gesundheitsökonomin Kirsten Becker, Medizinerberaterin beim Finanzdienstleister MLP in Köln. Dann haben sie rund um die Geburt wenigstens keinen finanziellen Druck.

“Eine gute Vorbereitung ist wichtig”, sagt sie. Dazu gehört, mögliche Einkommensausfälle bei der Tilgung von Krediten oder der Immobilienfinanzierung im Blick zu haben. “Paare sollten sich gemeinsam beraten lassen”, sagt sie. Ein Teil der Geldanlagen sollte zum Beispiel flexibel investiert werden, damit Kapital verfügbar ist, wenn ein Verdienst wegfällt.

Tipp 7: Versicherungen prüfen

Der Versicherungsschutz für die Praxis läuft während Mutterschutz und Erziehungszeit weiter, denn auch eine Vertretung oder ein Entlastungsassistent/in müssen abgesichert sein. Ebenso muss die Berufshaftpflichtversicherung bestehen bleiben.

Haben Hausärztinnen neben der Absicherung über das Ärzteversorgungswerk eine Berufsunfähigkeitsversicherung, kann die in der Regel bis zu sechs Monate und bei manchen Gesellschaften auch bis zu drei Jahre beitragsfrei gestellt werden. Allerdings zahlt sie dann auch nicht, wenn die Ärztin in dieser Zeit berufsunfähig wird.

Spätestens nach der Geburt sollten Eltern daran denken, ihre Familie für den Fall finanziell abzusichern, dass der Mutter oder dem Vater etwas passiert. “Das ist mit einer Risikolebensversicherung auf Gegenseitigkeit gut möglich”, sagt Becker.

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