Berlin. Kostenlose Corona-Schnelltests soll es künftig weiterhin auch für pflegende Angehörige und Menschen mit Behinderung sowie deren Betreuer geben. Das teilte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach am Mittwoch (29.6.) mit.
“Damit erweitern wir den Kreis der Anspruchsberechtigten, behalten aber das Kriterium dafür bei: Wir schützen Risikogruppen durch kostenlose Bürgertests”, sagte der SPD-Politiker.
Details bei Anspruch und Nachweisen geändert
Für Ärztinnen und Ärzte wichtig sind dabei folgende Gruppen zu unterscheiden:
- Besucher von Personen mit einer Vorerkrankung oder Behinderung, die zu einem erhöhten Risiko führen, müssen zum Schnelltest drei Euro selbst zahlen.
- Kostenfrei hingegen ist der Schnelltest für Menschen mit Behinderung, die andere Personen mittels ihres persönlichen Budgets (Paragraf 29 SGB IX) beschäftigen, sowie für diese Alltagshelfer.
- Zudem müssen nicht erwerbsmäßig Pflegende (Paragraf 19 SGB XI) wie etwa pflegende Angehörige nichts für den Schnelltest bezahlen.
Ein Detail hat das Ministerium darüber hinaus bei den von Praxen einzufordernden Nachweisen ergänzt: So müssen Mitbewohner von Infizierten den Beleg des Testergebnisses des Infizierten vorzeigen und belegen, dass sie unter derselben Adresse wohnen.
Verordnung tritt am 30. Juni in Kraft
Die neue Corona-Testverordnung, die kostenlose Tests deutlich einschränkt, wurde am Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlicht und zuvor nach Angaben des Ministeriums noch um die oben genannten Punkte ergänzt. Sie tritt “am Tag nach der Verkündung”, also bereits am Donnerstag (30.6.), in Kraft. Lediglich die drei Euro Zuzahlung gelten erst ab 1. Juli.
Unter anderem wegen der enorm hohen Kosten gibt es kostenfreie Schnelltests künftig nur noch für bestimmte Risikogruppen und Menschen, die sich nicht impfen lassen können (weitere Informationen finden Sie hier).
jvb/dpa