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Corona-ImpfungAb Januar auf die Suffixe achten

Ab Januar soll der neue Covid-19-Impfstoff VidPrevtyn Beta in die Praxen kommen. Dafür steht jetzt die Pseudo-Abrechnungsziffer fest. Zudem sollten Praxen zum Jahreswechsel auf die Suffixe bei der Abrechnung achten.

Impfpass

Voraussichtlich ab dem 16. Januar 2023 wird der neue Impfstoff VidPrevtyn Beta von Sanofi für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an die Vertragsarztpraxen ausgeliefert. Ursprünglich war der 12. Dezember vorgesehen, die Terminänderung hat das Bundesgesundheitsministerium am Dienstagabend (7.12.) bekannt gegeben, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Bereits getätigte Bestellungen sollen dann ab 16. Januar an die Praxen geliefert werden.

Für die Abrechnung der Impfungen ist die Gebührenordnungsposition 88339 mit den bekannten Suffixen für die Indikationen vorgesehen.

Bitte beachten: Im Rahmen des „Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19“ wurde Paragraf 13 Absatz 5 Nummer 10 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die gleichlautende Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung geändert. Ab sofort muss bei Schutzimpfungen gegen SARS-CoV-2 neben der impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer, der Chargennummer und der Indikation anstelle des Beginns oder des Abschlusses der Impfserie (Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung) „die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie“ angegeben werden. Weil auch diese Neureglung „überfallartig“ gekommen ist, gibt es eine Übergangsregelung!

Das gilt seit dem 1. Oktober 2022

Da in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) noch die notwendigen Voraussetzungen für den neuen Abrechnungsmodus geschaffen werden mussten, gibt es zunächst eine Übergangsregelung für das vierte Quartal 2022.

Auf Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) können weiterhin die Suffixe für Erst, Abschluss- und Auffrischimpfungen verwendet werden und nur im Falle von Auffrischimpfungen soll hilfsweise im Feld 5009 (freier Begründungstext) zusätzlich die Stellung der Impfung in der Impfserie angegeben werden.

Die Tabelle zeigt die ab 1. Oktober 2022 (zunächst als Übergangslösung) gültigen neuen Pseudoziffern für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna.

Es wird dabei nicht zwischen den angepassten Impfstoffen unterschieden. Die neuen Pseudoziffern erhalten zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation.

Fallbeispiel 1: Ein Pflegeheimbewohner erhält im vierten Quartal 2022 mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die zweite Auffrischimpfung. In der Abrechnung wird deshalb die Pseudo-GOP 88337K und im Feld 5009 der Wert „4“ (zwei Impfungen für die Grundimmunisierung und zwei Auffrischimpfungen) angegeben.

Fallbeispiel 2: Ein 60-jähriger Mann, der zunächst eine Infektion durchgemacht hat und mit der nachfolgenden ersten Impfung als grundimmunisiert gilt, bekommt im vierten Quartal 2022 die erste Auffrischimpfung (Boosterung) mit dem Impfstoff Comirnaty. Da es aber erst die zweite Impfung ist, erfolgt die Abrechnung mit dem Suffix B (Allgemein/Abschlussimpfung) und damit der Pseudo-GOP 88337B.

So könnte es ab dem 1. Januar 2023 weitergehen

Vorbehaltlich, dass vom Bundesgesundheitsministerium nicht bereits zum 1. Januar 2023 die Corona-Impfungen in die Regelversorgung überführt werden, gelten ab dem 1. Quartal 2023 dann auch für diese Impfstoffe nur noch die einheitlichen Suffixe A/G/V. Es bleibt dabei, dass je Impfstoff eine Pseudoziffer vorgesehen ist und die Suffixe A für allgemeine Indikation, G für Pflegeheimbewohner und V für berufliche Indikation unverändert sind.

Wichtig: Alle anderen Suffixe sollen ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Die Kennzeichnung der Impfposition soll dann über ein neues Feld 5014 im KVDT erfolgen. Ob der Patient eine Infektion durchgemacht hat, muss dabei nicht berücksichtigt werden – es werden nur die Impfungen gezählt.

Fallbeispiel 1: Der oben erwähnte Bewohner eines Pflegeheimes erhält mit dem Impfstoff „Comirnaty Original/Omicron BA.4-5“ die 2. Auffrischimpfung (Boosterung, beziehungsweise vierte Impfung). In der Abrechnung muss dann die (neue) Pseudo-GOP 88337G und im Feld 5014 der Wert „4“ (2 Impfungen für die Grundimmunisierung und 2 Auffrischimpfungen) vermerkt werden.

Fallbeispiel 2: Bei dem 60-jähriger Mann, der zunächst eine Infektion durchgemacht hat und mit der nachfolgenden ersten Impfung als grundimmunisiert gilt, würde die erste Auffrischimpfung (Boosterung) mit dem Impfstoff Comirnaty mit der Pseudo-GOP 88337A berechnet werden und im Feld 5014 der Wert „2“ (1 Impfung für die Grundimmunisierung und 1 Auffrischimpfung) erfolgen.

Fazit

Man muss bei jedem Impf-Fall schon ganz genau nachdenken, wenn man keinen Fehler machen will und zum Jahreswechsel ggf. erneut umdenken. Auf das Impfhonorar wirkt sich ein Fehler allerdings nicht aus. Es bleibt bei den 28 Euro.

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