Auch am Praxisteam gehen Krankheiten leider nicht vorbei. Für Praxischefinnen und -chefs heißt das, auch sie müssen als Arbeitgeber die Krankheitszeiten an das Steuerbüro melden, sofern dies für sie die Personalbuchhaltung übernimmt, um Lohnfortzahlung oder Krankengeldanspruch zu gewährleisten.
Für diese Meldung ans Steuerbüro haben die “Rauchenden Köpfe” eine Vorlage erarbeitet (siehe Kasten links). “Das Formular sollte aber mit der eigenen Steuerkanzlei abgestimmt werden – manche bieten für Praxen auch eigene Entwürfe an, wie sie die Meldung erhalten wollen”, betont Hausärztin Dr. Sabine Frohnes von den “Rauchenden Köpfen”.
Wichtig: Mit dem Jahreswechsel ist der bisherige Arbeitgeberdurchschlag bei Krankmeldungen von gesetzlich Versicherten weggefallen, den diese ihren Vorgesetzten vorlegen mussten. Nun müssen Arbeitgeber die elektronische AU bei der Krankenkasse des Mitarbeitenden abrufen. Wenn sich ein Mitarbeiter krankmeldet, sind die AU-Daten für die Entgeltabrechnung zu speichern (dabei hilft die Vorlage).
Langfristig soll dies Arbeitgeber entlasten. Zum Start könnte es an manchen Stellen aber noch holpern, besonders bei kleineren Kassen, wenn sich etwa der Abruf technisch verzögert.
Übrigens: Vorerst weiterhin nötig ist die AU auf Papier für Arbeitslose, die bei der Arbeitsagentur gemeldet sind. Denn das Jobcenter soll erst ab 2024 an den digitalen Prozess angeschlossen werden.