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BerufsrechtSterbehilfe neu regeln – aber wie?

Wie Hausärzte Sterbenden Beistand leisten dürfen, erhält neue Grenzen: Der Ärztetag hat das kontrovers diskutierte Suizidhilfe-Verbot aus der Musterberufsordnung gestrichen. Doch wie stehen Hausärzte zu dem Thema? Ein Pro und Contra aus der Praxis.

Als ihn seine 91-jährige Patientin – zunächst vorsichtig fragend, dann zunehmend bestimmt – auf das Thema anspricht, vertritt Hausarzt H.* eine klare Meinung. “Ich bin Ihr Hausarzt, um Ihnen zu helfen, ich will Ihre Gesundheit schützen und wiederherstellen – und ja, ich werde auch Ihr Leid lindern, wenn es soweit ist. Aber ich werde nicht helfen, Sie umzubringen.”

Danach fährt er mit einem mulmigen Gefühl zurück in seine hessische Praxis. Dass er so offen auf die Möglichkeit eines ärztlich assistierten Suizids angesprochen wurde, war das erste Mal in seiner fast 30-jährigen Laufbahn als Hausarzt.

Die Studienlage zu Sterbehilfe in deutschen Hausarztpraxen ist dünn. Doch die wenigen vorliegenden Daten zeigen: Ein Gespräch wie während dieses Hausbesuchs ist zwar kein Alltag. Drei Viertel der Ärztinnen und Ärzte nehmen solche offenen Bitten als “Ausnahmefälle” wahr (Abb. 2).

Doch wenn Patientinnen und Patienten sich am Ende ihres Lebens “lebensmüde” fühlen, dann besprechen sie das am ehesten mit ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt (Abb. 1). Der Vertrauensperson eben, die sie nicht selten über Jahre begleitet hat.

Umso aufmerksamer verfolgen aktuell viele Hausärztinnen und Hausärzte die Debatte rund um die Sterbehilfe.

Quelle: Allensbacher Archiv, IfD-Umfrage 5265, August 2009, n = 527 Ärzte, repräsentativ für Deutschland;

Zeit für die Regierung läuft

Nötig gemacht hat diese das Bundesverfassungsgericht, indem es das seit 2015 bestehende Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Februar letzten Jahres kippte (“Der Hausarzt” 16/20). Stattdessen plädierten die Richter für ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben: Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasse auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen.

Gleichwohl seien Ärztinnen und Ärzte nicht dazu verpflichtet: Die Entscheidung, ob sie Patienten auch zu diesem letzten Schritt verhelfen wollen, müsse weiter frei zu treffen sein.

Quelle: BfArM; Ansichten von Hausärzten zur Versorgung von unheilbar kranken Patienten am Lebensende; Befragung in Niedersachsen, 2006, n = 257 Hausärzte, DOI 10.1055/s-2006-933516

Hoffnung auf eine neue Rechtssicherheit keimte auf, die Hausaufgaben für die Bundesregierung waren deutlich formuliert. Und doch: Bislang ist, wohl auch durch die Corona-Pandemie verzögert, nichts geschehen. Ziel war eine Neuregelung in dieser Legislaturperiode – doch die Uhr tickt. Ende Juni ist die letzte Sitzungswoche des Bundestages terminiert, danach wäre eine Sondersitzung nötig.

Mittlerweile fürchten viele, dass es das Thema erst nach der Wahl (wieder) auf die politische Agenda schafft.

Zwei Entwürfe liegen vor

Zwei Gesetzentwürfe liegen bislang auf dem Tisch. Bei Redaktionsschluss war unklar, ob es noch im April zu einer sogenannten Orientierungsdebatte im Bundestag kommen würde – bei ethisch so komplexen Themen wäre das ein übliches Vorgehen.

Ein von Katrin Helling-Plahr (FDP) initiierter interfraktioneller Entwurf wird unter anderem von Prof. Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Petra Sitte (Linke) unterstützt (Originaldokument: www.hausarzt.link/XgDuG). Er rückt – wie von den Verfassungsrichtern aufgetragen – den Willen des Individuums in den Mittelpunkt, flankiert durch Fristen, Beratungsgespräche und Vier-Augen-Prinzip, um die freie und dauerhafte Entscheidung des Sterbewilligen zu gewährleisten.

Staatlich finanzierte Beratungsstellen sind vorgesehen, der Zugriff auf Medikamente zur Selbsttötung soll vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) losgelöst werden.

Einen weiteren Gesetzentwurf haben die Abgeordneten Renate Künast und Katja Keul (beide Grüne) vorgelegt (www.hausarzt.link/ev4jo). Er zielt noch stärker auf mögliche Regelungsverfahren ab. Dazu unterscheidet er beispielsweise zwischen Menschen, die aufgrund einer unheilbaren Krankheit sterben möchten, und jenen, die trotz Gesundheit keinen Lebenswillen mehr verspüren – sie sind im Urteil des Bundesverfassungsgerichts explizit inkludiert.

Im ersteren Fall soll Ärzten in der Frage, ob ein Medikament zur Verfügung gestellt wird, eine entscheidende Rolle zukommen, im letzteren nicht.

Weitere Option: Fokus auf Ausnahmen

Beide sind liberaler als ein Papier der Bundesregierung, das kurz vor Redaktionsschluss noch bekannt wurde: Zwar handele es sich dabei explizit um ein “internes” Papier, jedoch skizziert es Medienberichten zufolge eine andere Richtung. Die Hilfe zur Selbsttötung könnte demnach weiterhin unter Strafe stehen – mit Ausnahmen, wenn ein “abgestuftes Schutzkonzept zur Wahrung der betroffenen Schutzgüter” eingehalten werde.

Ärzte und Psychotherapeuten sollen demnach schriftlich bescheinigen, dass eine zur Selbsttötung entschlossene Person bestimmte Voraussetzungen erfüllt und ihren Willen frei von akuten psychischen Störungen gebildet hat. Eine Wartezeit von regelhaft sechs Monaten soll Betroffene vor Kurzschlussreaktionen schützen. Zudem soll es ein “grundsätzliches Werbeverbot” für die Suizidbeihilfe geben. Konkret sieht das Konzept zudem ein “Gesetz zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung” vor.

Losgelöst davon spricht sich Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes, für ein nationales Programm zur Suizidprävention aus, das auch einen Ausbau palliativmedizinischer und hospizlicher Angebote enthalten müsse.

Die Grundfrage lautet aber: Bleibt die Sterbehilfe grundsätzlich strafbar und wird dem Auftrag der Verfassungsrichter nur durch “Ausnahmen” entgegengekommen – oder kommt es tatsächlich zur kompletten Neuregelung?

PRO

CONTRA

In jedem Fall wird die Antwort tief ins ärztliche Berufsrecht hineinwirken. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte darauf hingewiesen, dass die ärztliche Musterberufsordnung entsprechend anzupassen sei.

Ärztetag diskutiert digital

Daher will sich auch der Deutsche Ärztetag Anfang Mai mit dem Thema beschäftigen. Eine geschlossene Haltung der Delegierten ist dabei wohl eher unwahrscheinlich. Zwar lehnten 62 Prozent der Ärztinnen und Ärzte 2010 die ärztlich assistierte Sterbehilfe ab [1], und auch Stand heute bekennt sich nur eine Handvoll Hausärztinnen und Hausärzte offen dazu, schon einmal Sterbehilfe geleistet zu haben (s. “Pro”).

Unklar ist aber, wie hoch die “Dunkelziffer” ist. Darüber hinaus sei unbestritten, dass sich eine wachsende Zahl die Suizidassistenz vorstellen könne, sagte Ethikrat-Mitglied Prof. Franz-Josef Bormann erst kürzlich [2].

Der Vorstand der Bundesärztekammer empfiehlt zur Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils konkret, Satz 3 in Paragraf 16 Musterberufsordnung zu streichen. Demnach würde “Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.” wegfallen, bleiben würden die beiden Sätze “Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten.”

Als durchaus möglich gilt, dass die Delegierten sich für eine Erläuterung oder Begründung der Streichung einsetzen werden, die festhält, dass die Suizidassistenz als ureigene ärztliche Aufgabe verneint wird.

Als Redner sind während des nur zweitägigen digitalen Ärztetags Dr. Klaus Reinhardt als Vorsitzender des Ausschusses für ethische und medizinisch-juristische Grundsatzfragen sowie Dr. Josef Mischo, Chef des Berufsordnungs-Ausschusses, vorgesehen. Anschließend werden auch Hausärzte ihre Gedanken einbringen. So wie H., der die Debatte als Delegierter aufmerksam verfolgen wird.

* Name liegt der Redaktion vor

Fazit

  • Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe im Februar 2020 gekippt hatte, ist eine Neuregelung noch offen.
  • Auf dem Tisch liegen zwei interfraktionelle Gesetzentwürfe sowie ein Arbeitspapier aus dem Gesundheitsministerium. Bei Redaktionsschluss unklar war, ob es noch vor der Bundestagswahl zu einer Debatte dieser Vorschläge kommen würde.
  • Ein Votum der Politikerinnen und Politiker hätte auch dem Deutschen Ärztetag helfen können: Dieser diskutiert das Thema am 4. und 5. Mai digital; es geht dabei auch um die entsprechende Änderung der Musterberufsordnung für Ärzte.

 

Quellen im Online-Artikel auf www.hausarzt.digital

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