Berlin. Nur einen Tag vor dem Ende der bisherigen Frist haben die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfekostenträger eine Verlängerung der Abrechnungsempfehlung für die analoge Abrechnung der Nr. 245 beschlossen und verkündet.
Die Leistung ist jetzt bis zum 31. Dezember 2021 möglich. Eine Verlängerung darüber hinaus ist nach Angaben der beteiligten Verbände eher nicht zu erwarten.
Bei der Nr. 245 A GOÄ handelt es sich um eine Pauschale für Aufwendungen der durch die Covid-19-Pandemie erforderlich gewordenen Hygienemaßnahmen. Sie ist bewertet mit 110 Punkten und kann weiterhin nur mit dem Einfachsatz abgerechnet werden (6,41 Euro).
Zur Erinnerung seien hier noch einmal die wesentlichen Punkte aufgezeigt, die bei der Abrechnung der Nr. 245 A berücksichtigt werden müssen:
- Abrechnung nur bei direktem persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt und nur einmal pro Sitzung. Eine Abrechnung ist auch neben der Nr. 3 trotz der dort genannten Ausschlüsse berechtigt.
- Andere Leistungen dürfen in derselben Sitzung nicht mit der Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“ über den Schwellensatz gesteigert werden. Allerdings ist eine Steigerung aus anderen Gründen möglich. Über den 2,3fachen Satz hinaus dürfen andere Leistungen in derselben Sitzung aber „nur aufgrund sonstiger Erschwernisgründe wie Blutung oder Rezidiv“ gesteigert werden, gibt die BÄK an.
- Die Nr. 245 A ist auch bei Versicherten der Postbeamtenkrankenkasse Mitgliedergruppe B berechenbar, ebenso bei allen Mitgliedern der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB).
Zudem haben die Beteiligten auch die Corona-Sonderregelungen in der GOÄ für psychotherapeutische Leistungen bis Jahresende verlängert.
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