b) Erwerb und Vermietung durch andere nahestehende Personen, die keine oder nur geringe andere Einkünfte beziehen
Hier kommen beispielsweise die Eltern oder die Schwiegereltern des Praxisbetreibers und insbesondere seine Kinder in Betracht.
Fallbeispiel : Angenommen wird eine monatliche Miete (kalt) pro Quadratmeter von 14 Euro im ersten Jahr, im letzten Jahr aufgrund der Inflation 28 Euro. Durchschnittlich beträgt die Miete damit 21 Euro. Das ergibt eine durchschnittliche Jahreskaltmiete von 21 Euro x 200 qm = 50,4 TEuro.
Um ähnliche Steuerersparnisse zu erzielen, müssen die Kinder nicht unbedingt Eigentümer der Praxisimmobilie sein. Es ist auch möglich, diese Einkünfte mittels eines sogenannten Zuwendungsnießbrauchs, beispielsweise vom Ehegatten oder den Großeltern, auf die Enkel zu verlagern.
Hierbei müssen allerdings bestimmte formelle Voraussetzungen beachtet werden. Gehört die Praxisimmobilie erst einmal dem Praxisinhaber, wird eine Schenkung an die Ehefrau oder die Kinder mit Rückanmietung unter Umständen nicht anerkannt. Es ist also wichtig, dass der Praxisinhaber gar nicht erst Eigentümer der Praxisimmobilie wird.
Szenario 3: Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer durchrechnen
Auch hier sind Ersparnisse durch Gestaltungen mit der Praxisimmobilie möglich. Häufig ist bei Ärzten nach 30 bis 35 Jahren Praxisbetrieb ein Vermögen zwischen zwei und drei Millionen Euro vorhanden.
Hinzu kommen ggf. noch Erbschaften von den Eltern oder Schwiegereltern. Wenn hier nicht vorausschauend geplant wird, fallen je nach Anzahl der Kinder oft mehrere Hunderttausend Euro Erbschaftsteuer an.
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Mitunter wird von den Eltern oder Schwiegereltern des Praxisinhabers Vermögen auf ihn oder seine Ehefrau übertragen. Oft fällt hier schon Steuer an und später beim Ableben des Praxisinhabers bzw. der Ehefrau noch einmal.
Bei langfristiger Planung kann das oft vermieden werden. Dies ist etwa möglich, wenn die Großeltern gleich Vermögen an die Enkelkinder übertragen. Der Schenkungsteuerfreibetrag beträgt pro Enkel und Großelternteil alle zehn Jahre 200 TEuro. Das sind bei drei Enkelkindern und zwei noch lebenden Großeltern 1,2 Millionen Euro innerhalb von zehn Jahren.
In entsprechend gelagerten Fällen ist es deshalb vorstellbar, dass die Großeltern steuerfrei Vermögen in dieser Größenordnung an die Enkelkinder schenken und diese damit die Praxisimmobilie erwerben.
Vorsicht: Zwist mitbedenken
Nicht alle Mitglieder einer Familie vertragen sich auf Dauer. Manchmal kommt es zur Scheidung oder zu Zerwürfnissen zwischen Kindern und Eltern oder Großeltern. Für diese Fälle muss unbedingt durch entsprechende Rückfallrechte bzw. Ankaufsrechte vorgesorgt werden.
Denkbar ist beispielsweise, dass Sie als Praxisinhaber ein Ankaufsrecht für die Praxisimmobilie haben. Dieses Ankaufsrecht sollte möglichst nicht vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Erwerb der Immobilie durch die nahestehende Person erfolgen, da sonst ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entsteht.
Insgesamt darf aber kein sogenannter “Gesamtplan” vorliegen, aus dem das Finanzamt schließen könnte, dass von vorneherein die Immobilie dem Praxisinhaber gehören sollte (wirtschaftlicher Eigentümer). Das bedeutet, Sie sollten mit erfahrenen Steuerberatern und Notaren zusammenarbeiten.
Fazit
Der Erwerb einer Praxisimmobilie ist eine große Investition. Idealerweise sollte eine Gestaltung gewählt werden, bei der hohe Steuerersparnisse möglich sind.
Die aufgeführten Fallbeispiele zeigen mit Blick auf die Einkommensteuer für die gesamte Familie für 33 Jahre eine enorme Spannweite: von einem Steuernachteil von 56 Tausend Euro (Szenario 1) bis zu einem -vorteil von 547 Tausend Euro (3).
Der ideale Fall mit Steuervorteilen im hohen sechsstelligen Bereich wird nicht oft vorkommen. Aber: Allein der Steuervorteil durch den Ehegatten (2) ist sehr viel Geld.
Der Königsweg wird meist sein, dass der Ehegatte erwirbt und den Kindern einen Zuwendungsnießbrauch über zunächst beispielsweise zehn Jahre einräumt. Dadurch können bei drei Kindern zusätzliche 226 TEuro Steuerersparnisse erzielt werden. Bei einem Kind wären das um die 170 TEuro. Das Studium der Kinder ist damit ganz nebenbei finanziert.
Zu beachten ist unbedingt die zivilrechtliche Absicherung, damit es kein böses Erwachen gibt.