Der GKV-Spitzenverband, die KBV, die KZBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben aktuell Einzelheiten zur Abrechnung der sektorenübergreifenden Erstbefüllung einer ePA beschlossen und zwar ab sofort und rückwirkend zum 1.1.2021. Abzurechnen ist eine solche Erstbefüllung derzeit mit der Pseudonummer 88270; ab 2022 wird diese Leistung dann voraussichtlich in den EBM überführt.
Erstbefüllung ohne vertragsärztliche Behandlungspflicht
Diese Erstbefüllung kann bei jedem Patienten lediglich einmal abgerechnet werden. Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt dann vor, wenn bis zum Abrechnungszeitpunkt keine Inhalte von einem anderen Vertragsarzt, einem Vertragspsychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder einem Vertragszahnarzt in die ePA eingelesen wurden. Vom Patienten selbst eingestellte Daten werden dabei nicht berücksichtigt. Irgendwelche vertragsärztlichen Behandlungspflichten sind mit der Erstbefüllung der ePA und der Abrechnung der SNr. 88270 nicht verbunden.
Die GOP 01431 ist maximal 4-mal im Arztfall abrechenbar. Sie ist außer neben den GOP`s 01430, 01435 und 01820 im Arztfall neben keiner anderen GOP abrechenbar. Wird eine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale abgerechnet, ist die 01431 im selben Arztfall nicht abrechenbar.
Die GOP 01647 ist einmal im Behandlungsfall als Zuschlag zur Versicherten-. Grund- oder Konsiliarpauschale abrechenbar.
Die SNr. 88270 ist im selben Behandlungsfall nicht neben den GOP`s 01647 und 01431 abrechenbar.
Quelle: KBV