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E-Akte und Co.Diese Digitalisierungs-Fristen gilt es jetzt zu kennen

Mitten in der Pandemie müssen Hausärzte zusätzlich neue Vorgaben zur Digitalisierung beachten. Andernfalls drohen ärgerliche Sanktionen. Ein Überblick über aktuelle Fristen, eine Technik-Checkliste und der Praxisbericht eines Kollegen im Podcast.

Patientengespräch mit Tablet? Noch läuft die Digitalisierung an vielen Stellen schleppend.

Notieren sich Hausärztinnen und Hausärzte die für sie geltenden Fristen zur Umsetzung von digitalen Anwendungen im Praxisalltag, so sollten sie dies besser mit Bleistift tun – denn allzu oft wurde in der jüngsten Vergangenheit noch an ihnen geschraubt. Zum offiziellen Start der E-Patientenakte (ePA) am 1. Juli etwa stand die Technik für die Praxen noch nicht flächendeckend bereit.

Erst Ende Juli waren die Konnektoren-Updates aller drei Hersteller – Compugroup, Secunet und Rise – zugelassen (www.hausarzt.link/K4rTu), mehr als drei Wochen also nach der offiziellen ePA-Pflicht und den damit verbundenen Sanktionen für Ärzte (s. Kommentar unten).

E-AU mit neuer Übergangsregel

Auch das E-Rezept sollte ursprünglich zur Mitte des Jahres bundesweit verpflichtend werden; schließlich fiel der Startschuss zunächst nur für Berlin und Brandenburg (“Der Hausarzt” 9/21). Nur wenige Tage vor dem 1. Juli dann musste die Gematik einräumen, dass die ersten Wochen gar nur für Techniktests genutzt würden.

Der nächste Wackelkandidat könnte die bei Redaktionsschluss noch zum 1. Oktober geplante E-Krankschreibung werden: Zwar bekräftigten Ende Juni als Gäste des Hausärzteverbandes Baden-Württemberg sowohl Gesundheitsministerium als auch Gematik den Starttermin.

Doch wichtige technische Voraussetzungen – auch auf Seiten der Kassen – fehlten zuletzt auch hier. So hatten laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) bei Redaktionsschluss auch noch nicht alle Hersteller von Praxisverwaltungssystemenen (PVS) die Zertifizierung für die notwendigen Updates angestoßen.

Gleichwohl sind Hausarztpraxen gut beraten, sich mit den notwendigen Komponenten (s. Checkliste) auszustatten – oder zumindest den Nachweis über deren Bestellung parat zu halten. Denn andernfalls drohen weiterhin – für Praxisinhaber ärgerliche – Sanktionen (s. Kommentar). Wichtig: Nur wenn Praxen nachweisen können, dass sie die notwendige Technik bestellt haben, jedoch aufgrund von Lieferschwierigkeiten noch keine ePA befüllen oder aktualisieren können, werden keine Sanktionen fällig.

KIM-Dienst wird mit E-AU Pflicht

Ähnliches gilt mit Blick auf einen Dienst für sichere Kommunikation im Medizinwesen (KIM): Die Nutzung dieses Kommunikationsweges ist bislang noch freiwillig, spätestens für die E-AU – also ab 1. Oktober – benötigen jedoch alle Ärzte einen KIM-Dienst. KBV-Angaben zufolge waren Ende Juli aber erst 11.500 KIM-Adressen vergeben.

Wichtig: Um KIM nutzen zu können, müssen Praxen einen Vertrag mit einem zugelassenen KIM-Dienst- Anbieter abschließen. Verschiedene Dienste sind bereits auf dem Markt, darunter “kv.dox” der KBV. Notwendig sind zudem ein entsprechendes PVS-Modul, das Update zum E-Health-Konnektor  und ein eHBA.


Häufige Fragen aus dem Praxisalltag

In seiner “Online-Sprechstunde” bringt der Hausärzteverband Baden-Württemberg Hausärztinnen und Hausärzte regelmäßig ins Gespräch mit Experten des Gesundheitswesens (www.hausarzt-bw.de/onlinesprechstunde). Aktuell standen Dr. Jan Hensmann, Digitalisierungs-Referatsleiter im Bundesgesundheitsministerium, und Lars Gottwald von der Gematik Rede und Antwort. Eine Auswahl der bedeutendsten Fragen.

Was bedeutet “E-Health-Konnektor” und “ePA-Konnektor”?

Der Konnektor zum Anschluss an die Telematik-Infrastruktur (TI) bekommt 2021 zwei fachliche Erweiterungen: Der “E-Health-Konnektor” (PTV3) enthält die Funktionen für das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikationsplan, das zweite Update (“ePA-Konnektor”, PTV4) ist dann für die elektronische Patientenakte nötig.

Wichtig: Die Updates des Konnektors sind verpflichtend – und zwar beide! Dies gilt unabhängig davon, ob die Funktionen auch umgesetzt werden. Denn das PTV3-Update ist Voraussetzung für PTV4, und dieses wiederum ist aufgrund der verpflichtend anzubietenden ePA gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel wird angezeigt, wenn ein Update zur Verfügung steht, etwa durch ein blinkendes “Update”-Lämpchen am Gerät.

Mit der Quartalsabrechnung wird die Version des Konnektors an die Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermittelt. Viele KVen erstatten daraufhin automatisch die 530 Euro (einmalig) und initiieren die 4,50 Euro Pauschale je Quartal. Einige KVen haben jedoch andere Vorgehensweisen, etwa eine nötige Bestätigung auf der KV-Portalseite oder eine Pseudo-EBM-Nummer in der Abrechnung. Am besten direkt erfragen!

Stapelsignatur versus Komfortsignatur – was heißt das für den Praxisalltag?

Wichtig: Für die im Praxisalltag deutlich praktikablere Komfortsignatur ist das Konnektor-Update PTV4+ nötig!

Muss ich meinen Heilberufsausweis dauerhaft mit mir führen?

Nein. Wichtig ist jedoch, über die entsprechende Anordnung sicherzustellen, dass niemand unbefugt darauf zugreifen kann. Dies kann auf zwei Wegen geschehen:

Darf ein Arzt in Weiterbildung den eHBA des Chefs nutzen, um Rezepte im Namen des Weiterbilders zu unterschreiben?

“Ein Arzt in Weiterbildung ist ein approbierter Arzt ohne leitende Funktion”, definiert die Gematik dazu auf Anfrage. Er könne daher bei der zuständigen Ärztekammer einen elektronischen Arztausweis beantragen. Mit Verweis auf die Richtlinien der Bundesärztekammer (BÄK) sieht die Gematik dies gar als Pflicht.

Denn “das Vertrauensdienstegesetz fordert die alleinige Kontrolle des Ausweisinhabers über den Ausweis”, heißt es bei der BÄK zur Frage, ob die Nutzung des Ausweises im Team delegiert werden darf.

Gleichwohl gibt es für Ärzte in Weiterbildung laut BÄK aktuell keine Förderung zur eHBA-Anschaffung.

Tipp: 68 wichtige Fragen und Antworten rund um die Nutzung des eHBA im Praxisalltag finden sich im FAQ der BÄK: www.hausarzt.link/YuwBp


Kommentar von Ulrich Weigeldt

Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes

Wie sähe eine gelungene elektronische Patientenakte aus? Zunächst müsste sie ein staatliches Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger sein, sodass keiner aufgrund fehlender oder “falscher” Kassenzugehörigkeit ausgeschlossen ist.

Die Erstellung müsste in enger Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten erfolgen, denn wir wissen schließlich am besten, was in unseren Praxisalltag passt und uns wie auch unseren Patientinnen und Patienten nutzt.

Die Befüllung müsste intuitiv, schnell und weitestgehend automatisch ablaufen, jeglicher Aufwand müsste zudem fair vergütet werden.

Ebenso praktikabel und einfach sollte der Zugriff für die Patientinnen und Patienten wie auch ihre weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte gestaltet sein.

Sanktionen wären gar nicht erforderlich, weil etwas, das nutzt und funktioniert, gar nicht erzwungen werden muss.

Man wird ja wohl mal träumen dürfen… Wenn es an den Vergleich mit der Wirklichkeit geht, sieht die Welt dann plötzlich ganz anders aus: unfertig, undurchdacht, aufwändig…

Die Kritik von Ärzteseite kam prompt, wurde aber fleißig ignoriert. Anstatt sich zu fragen, was man besser machen kann, und danach zu handeln, werden lieber die Ärztinnen und Ärzte belangt.

So läuft Digitalisierung im deutschen Gesundheitssystem! Es ist vieles noch nicht fertig? Sollte es aber – Sanktionen für die Ärzteschaft! Es überzeugt die Nutzer nicht? Muss es aber – Sanktionen für die Ärzteschaft!

Am Ende werden wir wahrscheinlich auch mit Sanktionen rechnen müssen, wenn sich nicht genug Patientinnen und Patienten für die elektronische Patientenakte entscheiden. Vielleicht haben wir einfach nicht gut genug beraten?

Dass die Digitalisierung verschlafen wurde, war sicherlich nicht unser Fehler. Ebenso wenig, wenn Gematik und Politik sich mit ihren eigenen Vorgaben lahmlegen. Ärgerlich, gerade, weil Digitalisierung eine Chance sein könnte!

In Baden-Württemberg haben wir bereits bewiesen, dass es auch anders geht.

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