Berlin. Wenn die aktuell geltende Einreiseverordnung der Bundesregierung Ende Juli ausläuft, könnten die Regeln – mitten in der Sommerferienzeit – deutlich strenger werden: Jede und jeder Einreisende aus dem Ausland, unabhängig vom (Risiko-)Reiseort, müsste dann geimpft, genesen oder getestet sein und auf Verlangen einen entsprechenden Nachweis vorzeigen. Das sieht der Entwurf für eine neue Einreiseverordnung vor, der aktuell kursiert. Bislang galt eine solche generelle Nachweispflicht nur für Flugpassagiere.
Die neue Einreiseverordnung soll Anfang August in Kraft treten. Derzeit liefen Abstimmungen zwischen den Ministerien und mit den Ländern, hieß es aus Berlin.
Zwei statt drei Kategorien
Nach dem Entwurf gäbe es künftig nur noch zwei Kategorien von Gebieten mit besonderer Corona-Last:
- Hochinzidenz- und
- Virusvariantengebiete.
Die bislang existierende Kategorie der einfachen Risikogebiete würde dann wegfallen.
Nicht-Geimpfte aus einem Hochinzidenz-Gebiet sollen zehn Tage in Quarantäne müssen, ein “Freitesten” wäre frühestens nach fünf Tagen möglich. Im Fall von Virusvariantengebieten soll weiter keine Verkürzung der Quarantäne möglich sein.
Anreiz für Impfungen
Erklärtes Ziel der Verschärfung ist, einen weiteren Anreiz für die Impfung zu setzen. Das Verfahren werde „gegebenenfalls die Impfbereitschaft erhöhen“, heißt es im Entwurf. Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums parallel für die Impfungen in der Reisezeit geworben: “Mit Impfung ist Reisen leichter. Man erspart sich bei Einreise das Testen. Und in der Regel müssen Geimpfte nicht in Quarantäne.”
Darüber hinaus dient die Verschärfung vor allem den Schutz vor neuen Virustypen. Denn: Die Bundesregierung sieht Anhaltspunkte dafür, dass die Beta-Variante (B.1.351) und die Gamma-Variante (P.1) schwächer auf Antikörper aus der Impfung reagiert. Das könne zu neuen Ausbrüchen führen, heißt es. Gut geschützt seien vollständig Geimpfte nach derzeitigem Erkenntnisstand gegen die ursprüngliche Alpha-Variante (B.1.1.7.) und gegen die derzeit dominierende Delta-Variante (B.1.617.2).
Mit Material von dpa