Die Frist, zu welcher Beschäftigte in Arztpraxen ihren Masernschutz nachweisen müssen, wurde verlängert: Sie läuft zum 31. Dezember 2021 und nicht wie ursprünglich geplant zum 31. Juli 2021 aus.
Darauf hat eine aufmerksame Leserin die Redaktion von “Der Hausarzt” aufmerksam gemacht. In den Beitrag der Rauchenden Köpfe in “Der Hausarzt” 9/21 hatte sich noch die alte Frist geschlichen, die mit dem Beschluss des Gesetzes zur Fortgeltung der Epidemiologischen Lage bereits im März verlängert worden war.
Die Übergangsregel gilt lediglich für langjährige Angestellte; bei Neueinstellungen müssen Praxisinhaber bereits seit März 2020 den Impfschutz kontrollieren.