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Prä-OpGegen die gängigsten Abrechnungs-Mythen

Die Operationsvorbereitung ist in der Hausarztpraxis keine seltene Leistung – und doch ranken sich allerhand Unsicherheiten und Halbwahrheiten rund um die Abrechnung der 31010 bis 31013 EBM. Zeit, mit diesen aufzuräumen.

Fadenzug: Nicht selten steht es im Ermessen des Hausarztes, die Leistung einfach im Rahmen der Quartals pauschale zu erbringen.

Mythos 1: Prä-Op beinhaltet immer dieselben Leistungen.

Der obligate Leistungsinhalt der “Operationsvorbereitung” richtet sich im Wesentlichen nach dem Alter des Patienten (Tab.). Immer obligat ist eine körperliche Untersuchung (“Ganzkörperstatus”) sowie die Prüfung der Eignung für eine ambulante Operation – sowohl mit Blick auf Vorerkrankungen als auch hinsichtlich des häuslichen Umfelds.

Des Weiteren ist die Dokumentation sowie die schriftliche Befundmitteilung für Anästhesist und/oder Operateur verpflichtend, und der Patient (und ggf. die Bezugsperson) muss über die Vor- und Nachteile einer ambulanten oder belegärztlichen Operation aufgeklärt und beraten werden.

Die Überprüfung der Operationsfähigkeit gehört zu den fakultativen Leistungsinhalten.

Wichtig: Laboruntersuchungen werden entgegen häufiger Überzeugungen erst ab 60 Jahren obligat verlangt, ein EKG erst ab dem Alter von 40 Jahren (s. Mythos 4).

Mythos 2: Belegärztlich versus stationär – was ist abzurechnen?

Vor stationären Operationen kann eine Op-Vorbereitung nicht berechnet werden, diese ist in der Pauschale des Krankenhauses enthalten und muss von diesem erbracht werden. Alternativ kann das Krankenhaus diese bei der Hausarztpraxis “einkaufen”, eine Berechnung nach GOÄ bietet sich an.

Vorbereitungen von belegärztlichen Operationen hingegen können über den EBM abgerechnet werden. Da dies im Einzelfall schwer zu unterscheiden ist (der Patient weiß meistens nur, dass er eine Nacht im Krankenhaus bleiben soll), empfehlen wir in diesen Fällen, den Operateur um eine Überweisung zur prä-operativen Untersuchung zu bitten.

Formal ist diese Überweisung nicht erforderlich. Wir können die Leistung also auch erbringen, wenn der Patient in der Sprechstunde lediglich von der Operation erzählt, oder wenn wir ihn gezielt zur Operation überweisen.

Mythos 3: Laborleistungen sind immer Pflicht.

Vorgeschrieben sind nach EBM erst ab 60 Jahren die Untersuchung nach 32125 und/oder 32110 bis 32116:

  • 32125 “präoperative Labordiagnostik”, mindestens sechs der folgenden Parameter: Ery, Leuko, Thrombo, Hb, Hkt, K, Glc, Krea, yGT;
  • 32110–32116 sind Blutungszeit, Rekalzifizierungszeit, PTT, Quick, Thrombinzeit, Fibrinogen und D-Dimer.

Vor dem Alter von 60 Jahren sind diese Laboruntersuchungen nicht obligat, jedoch fakultativer Leistungsinhalt. Außerdem fakultativer Leistungsinhalt ist die Bestimmung des TSH.

Das bedeutet: Wir müssen für alle diese Patienten die Laborwerte in unserem Labor einkaufen und können sie nicht über normales Muster 10A über Krankenkassenkosten anfordern. In unserer Leistungsziffer ist dieser Preis bereits mit enthalten! Es bedeutet aber auch, dass man bei einem gesunden 42-Jährigen überhaupt kein Blut abnehmen muss in der OP-Vorbereitung.

Mythos 4: Technische Untersuchungen für jedes Alter.

Das EKG ist erst ab dem Alter von 40 Jahren vorgeschrieben. Eine Lungenfunktionsprüfung mittels Spirometrie wird in keinem Alter obligat gefordert, ab 60 Jahren ist sie jedoch fakultativ in der Ziffer enthalten und kann nicht separat nach 03330 abgerechnet werden.

Mythos 5: Die Anamnese-Zeit kann nicht “genutzt” werden.

Werfen wir nun einen Blick auf die medizinischen Inhalte der Prä-Op: Worauf achten wir bei Anamnese und körperlicher Untersuchung? Bei gut bekannten Patienten können wir die Gelegenheit nutzen, die Vorgeschichte in unserer Akte hinsichtlich schweren Erkrankungen und Allergien sowie sozialer Situation zu ergänzen, bei Neupatienten ist dies natürlich besonders wichtig.

Tipp: Es gibt keinen Abrechnungsausschluss zu einer zeitgleich durchgeführten Gesundheitsuntersuchung nach 01732!

Allergien sollten unbedingt erfragt und vermerkt werden, ebenso die Versorgungssituation zu Hause: Müssen Treppen überwunden werden? Wer kann einkaufen? Wer hilft in den ersten Tagen bei der Körperpflege? Dies gilt natürlich abhängig von der Art der geplanten Operation.

Bei der körperlichen Untersuchung ist insbesondere auf Anzeichen für pulmonale oder kardiale Einschränkungen zu achten wie Dyspnoe, Rasselgeräusche, Ödeme, Halsvenenstauung etc.

Wichtig: Wem das Prozedere relativ aufwändig erscheint, sollte sich vor Augen führen, dass die Vergütung in allen Altersgruppen über der Quartalspauschale liegt!

Mythos 6: Die Befundmitteilung ist “Dienst nach Vorschrift”.

Was genau “Befundmitteilung” bedeutet, ist nicht so genau definiert. Wir meinen: pragmatisch, je nach Risikoprofil. Der 23-jährige, kerngesunde junge Mann, den wir zu einer Emmert-Plastik zum Chirurgen schicken, braucht weniger Befundmitteilung als der 79-jährige KHK-Patient mit Anaphylaxie-Vorgeschichte vor einer Knie-OP.

Im ersten Fall reicht vielleicht ein kurzer Befund-Text auf der Überweisung aus: “aus hausärztlicher Sicht ambulante OP möglich, keine Allergien, keine wesentlichen Vorerkrankungen, keine Medikation, guter AZ”. Im zweiten Fall geben wir einen zweiseitigen Arztbrief mit, in dem außer dem Untersuchungsbefund (EKG und Labor, körperliche Untersuchung, Blutdruck, BMI) auch die Anamnese erwähnt wird – Vorerkrankungen, Allergien, ggf. soziale Situation – und unbedingt der aktuelle Medikationsplan abgedruckt wird.

Tipp: Dies sollte man sich über Textbausteine für die Dokumentation in der Akte und Brief-Vorlagen, die diese automatisiert übernehmen, so leicht wie möglich machen.

Solche ausführlichen Arztbriefe geben wir manchmal auch einem Patienten als Kopie für die eigenen Unterlagen mit, da es gute Zusammenfassungen seiner gesundheitlichen Lage sind – für Weiterbehandler etc.

Mythos 7: Postoperative Betreuung kann immer abgerechnet werden.

Da es hier häufig zu Verwechslungen kommt, sei es zur Unterscheidung noch einmal aufgeführt: Die postoperative Betreuung nach 31600 EBM (17,69 Euro) kann nur auf Überweisung durch den Operateur abgerechnet werden. Dieser darf nur bei Eingriffen aus dem Kapitel 31.2 des EBM eine entsprechende Überweisung ausstellen, dann kann die Leistung in der Hausarztpraxis einmalig innerhalb von 21 Tagen postoperativ abgerechnet werden.

Vielerorts kommen Patientinnen und Patienten in die Hausarztpraxis zum Fadenzug etc., ohne dass eine Überweisung vorliegt. Dann hat entweder der Operateur die postoperative Leistung bereits selbst geltend gemacht, oder es handelt sich um Eingriffe, die nicht in den entsprechenden Kapiteln stehen. Bei stationären Eingriffen kann leider keine Überweisung ausgestellt werden.

Es steht in unserem Ermessen, ob wir den Patienten dann zum Operateur zurückschicken, oder ob wir die Leistung im Rahmen der Quartalspauschale dennoch erbringen, ohne sie abrechnen zu können.

Mythos 8: Bei der Op in der eigenen Praxis ist kein Platz für die Prä-Op.

Was viele nicht wissen: Nicht nur brauchen wir keine Überweisung vom Operateur für die präoperative Untersuchung, zusätzlich kann die Leistung auch vor Operationen, die wir selbst in unseren Praxen erbringen, erbracht und abgerechnet werden!

Die 02300 bis 02302 EBM sind je nach Umfang einer durchgeführten Operation nicht kostendeckend, wenn man das sterile Material sowie die Arbeitszeit von Hausärztin und MFA rechnet. Erbringt man jedoch im Vorfeld die Operationsvorbereitung, sieht dies schon viel besser aus und erhält in vielen Hausarztpraxen die Vielfalt der Leistungen.

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