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Von Impf-Attest bis Video-AUWann “kennen” Praxen ihre Patienten?

Nicht nur aktuell bei den Attesten für die Corona-Impfungen, auch bei anderen EBM-Leistungen spielen immer wieder "bekannte" Patienten eine Rolle. Dabei herrscht Chaos, was im Einzelfall als bekannt gilt. Ein Überblick.

Patientinnen und Patienten, die nicht aufgrund ihres Alters zu einer der Priorisierungsgruppen für die Impfung gegen SARS-CoV-2 gehören, können aufgrund von Vorerkrankungen dazu zählen (S. 6). Um dies nachzuweisen, benötigen sie ein ärztliches Attest. Dieses wird mit fünf Euro vergütet und muss keine Details enthalten, lediglich die Information, dass eine Erkrankung aus der “Liste” vorliegt.

Praxistipp: Eine Vorlage dazu finden Sie unter www.hausarzt.digital/covid19.

Abgerechnet wird das Attest in fast allen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) mit der 88320 EBM, etwaiges Porto mit der 88321 EBM (Übersicht KVen auf www.hausarzt.link/9RLfM). Dies gilt auch für Privatversicherte, denen die Atteste nicht nach GOÄ in Rechnung gestellt werden dürfen. Bei der Praxis “bekannten” Patienten, kann das Attest ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt werden.

“Bekannt” ist nicht immer dasselbe

An verschiedenen Stellen im EBM taucht der Begriff “bekannter Patient” auf. Leider ist dieser Begriff immer wieder verschieden definiert. Ein Versuch, das Chaos zu entwirren:

  • Extrabudgetäre Bezahlung Neupatient

Neupatienten müssen nach Terminservicegesetz (TSVG) markiert werden und werden dann in diesem Quartal extrabudgetär vergütet. “Unbekannt”, also Neupatient, ist hier jeder, der in den letzten acht Quartalen (inkl. dem aktuellen) nicht in der Praxis behandelt wurde.

  • Video-AU

Eine Krankschreibung per Video darf nur für “bekannte Patienten” ausgestellt werden. Als bekannt gilt hier jeder, der schon einmal, auch wegen anderer als der aktuellen Beschwerden, in der Praxis war. Es gilt hier keine zeitliche Beschränkung.

  • Video-Sprechstunde Identifikation

“Unbekannte” Patienten müssen bei der Videokonsultation extra identifiziert werden (Versicherungskarte in die Kamera halten etc.), dafür kann die 01444 EBM abgerechnet werden. Nicht bekannt ist jeder, der im aktuellen und im Vor-Quartal nicht in der Praxis war.

  • Video-Sprechstunde Psychosomatik

Bei “bekannten” Patienten kann man per Video die psychosomatische Therapie nach 35110 EBM abrechnen (nicht jedoch 35100!). Hierfür muss der Patient schon einmal (irgendwann) in der Praxis gewesen sein.

Das bedeutet, man darf mit Neupatienten zwar videofonieren (nach entsprechender Identifikation), sie dort aber weder psychosomatisch betreuen noch eine Krankschreibung ausstellen, ohne dass sie in die Praxis kommen.

  • Telefonat Zuschlag 01434

Die derzeit noch bis voraussichtlich 31. März gültige Telefonziffer 01434 EBM darf nur bei Patienten abgerechnet werden, die sich in diesem oder in einem der letzten sechs Quartale in Behandlung durch die Praxis befunden haben.

  • Impf-Attest SARS-CoV-2

Hier sieht die Corona-Impfverordnung vor, dass die Person der Praxis “aufgrund früherer Behandlung unmittelbar bekannt ist”.

Fazit: Es herrscht ein Wirrwarr, wie “bekannt” auszulegen ist. Tabelle 1 hilft hoffentlich bei der Übersicht.

Spicker zur leichteren Heilmittelverordnung unter www.hausarzt.link/heilmittel-spicker

Abrechnung von Leistungen nach Rechtsverordnung bei Privatversicherten

Leistungen nach Rechtsverordnung wie der SARS-CoV-2-Abstrich bei Kontaktpersonen, die Ausstellung eines Impfattestes etc. werden nach den regional gültigen Regelungen abgerechnet. Leider unterscheiden sich die Vorgaben regional stark: von Strichliste über Pseudopatienten “Peter Patient”, Ziffern auf den normalen Behandlungsfall bis hin zu zusätzlichem Behandlungsfall mit Sonderkostenträger etc.

Selbstverständlich dürfen Praxen diese Leistungen nicht zusätzlich oder alternativ privat in Rechnung stellen – weder bei Privatpatienten noch, wenn man eine reine Privatpraxis betreibt. Anders verhält es sich, wenn etwa eine zusätzliche körperliche Untersuchung, eine weitere Beratung zu einem anderen Thema o.Ä. im gleichen Kontakt stattgefunden hat. Diese weiteren Leistungen werden wie bisher nach GOÄ berechnet.

A245 GOÄ nicht bei MFA-Kontakt

In der Pandemie kann weiter bis zunächst 31. März die Analogziffer GOÄ A245 bei jedem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt als Zuschlag für den Hygiene-Aufwand berechnet werden. Dies gilt aber nicht bei reinen MFA-Kontakten wie Blutabnahme oder alleinige Hausbesuche (auch wenn sich hier MFA genauso schützen müssen wie Ärztinnen und Ärzte). Falls gewünscht, können Praxen hier aber einen höheren Faktor der Grundleistung ansetzen mit der Begründung “erhöhter Hygiene-Aufwand während Pandemie”.

Gesteigert werden darf die A245 mittlerweile nicht mehr, bei Faktor 1 ergeben sich immerhin 6,41 Euro pro Kontakt. Im gleichen Kontakt dürfen andere Ziffern aber nicht höher bewertet werden mit der Begründung des Pandemie-Aufwandes, denn dies ist mit der A245 bereits abgegolten.

 


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