Der besondere Kündigungsschutz von Krebspatienten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch länger als fünf Jahre erhalten werden. Darauf weist der Krebsinformationsdienst (KID) des Deutschen Krebsforschungszentrums hin. Demnach bekommen Krebspatienten beim Erstantrag auf Schwerbehinderung meist alleine wegen der Diagnose Krebs einen Grad der Behinderung von 50.
Der Arbeitgeber kann ihnen dann nur mit Zustimmung des Integrationsamts kündigen. Dies gilt in der Regel für fünf Jahre. Während dieser Zeit wird abgewartet, ob es zu einem Rückfall kommt. Dann können die Patienten einen neuen Antrag auf Schwerbehinderung stellen.
Laut KID ist das vor allem eine Option für Betroffene, die immer noch mit Beschwerden kämpfen und sich den Belastungen des Alltags physisch und psychisch nicht gewachsen fühlen.
Beim erneuten Antrag wird die aktuelle Gesundheitssituation der Patienten zugrunde gelegt. Der KID rät daher, neben den aktuellen Einschränkungen wegen der Krebserkrankung auch alle anderen Leiden und Vorerkrankungen zu nennen.
Erhalten die Betroffenen keinen Grad der Behinderung von 50, aber zumindest von 30, können sie bei der Agentur für Arbeit die “Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen” beantragen. Wird dem stattgegeben, kann auch ihnen nur mit Zustimmung des Integrationsamts gekündigt werden.
Zudem haben sie Anspruch auf die meisten anderen Unterstützungen für Schwerbehinderte. Laut KID sind Krebspatienten die rechtlichen Möglichkeiten zum Erhalt des besonderen Kündigungsschutzes bisher nicht ausreichend bekannt.