Die nationale Corona-Testverordnung (TestV) wurde zum 14. Oktober zum dritten Mal seit ihres Inkrafttretens am 14. Mai geändert. Dabei wurde ein Screeningverfahren mit Antigentests neu aufgenommen. Praxisinhaber sowie Pflegeheim- und Klinikleitungen erhalten damit die Möglichkeit, ihr asymptomatisches Personal regelmäßig präventiv mit solchen Schnelltests zu testen.
Anwendbar sind nur Tests, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen sind (stetig aktualisierte Liste unter: www.hausarzt.link/X3PbJ).
WICHTIG: Positive SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests müssen laut Robert Koch-Institut (RKI) zusätzlich mittels eines PCR-Tests bestätigt werden. Ein Auftrag an ein Labor nach Formular OEGD ist bei Antigentests nicht erforderlich, da das Abstrichmaterial in der Praxis untersucht wird.
Die Dokumentation der durchgeführten Untersuchungen und ggf. die Meldung an das Gesundheitsamt müssen deshalb auch in der Arztpraxis erfolgen.
Neue Pseudoziffern für Antigen-PoC
Die Sachkosten für die Schnelltests zum Einsatz in der eigenen Praxis werden in Höhe der Beschaffungskosten erstattet, allerdings nur bis maximal 7 Euro je Test. Die Abrechnung soll über neue, von der KBV am 23. Oktober veröffentlichte bundeseinheitliche Pseudoabrechnungspositionen erfolgen (s. Tab. 1).
Cave: Sofern vorhanden, können die KVen aber bestehende regionale Leistungspositionen beibehalten. Das heißt, in jeder KV können andere Abrechnungsvorgaben nach EBM gelten!
Die neuen Ziffern gelten auch für die ärztlichen Leistungen für den Abstrich bei Kontaktpersonen oder Ausbrüchen. Sofern ein Antigen-PoC genutzt wird, ist zusätzlich ein “P” anzuhängen. Bei Eigentestungen in der Praxis dürfen nur die Kosten für die Testkits nach 88310 EBM berechnet werden. In allen anderen Fällen kommen die in Tab. 1 dargestellten Pseudoziffern zum Ansatz.