Führt der Alkoholkonsum einer Schwangeren zu Beeinträchtigungen des Kindes, hat dieses später in der Regel keinen Anspruch auf eine Opferentschädigung. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Mutter vorhatte, den Embryo zu töten und so abzutreiben. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) im September festgestellt (Az.: B 9 V 3/18 R). Die Mutter der Klägerin war alkoholabhängig und hatte auch während ihrer Schwangerschaft getrunken.
Die heute 15-jährige Tochter ist wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkoholembryopathie schwerbehindert. Mit ihrem Antrag auf Opferentschädigung war sie abgewiesen worden.
Die BSG-Richter stellten nun ebenfalls klar, dass eine Opferentschädigung mit dem Strafrecht verknüpft sein müsse. Alkoholkonsum während der Schwangerschaft sei jedoch nicht strafbar. Dies treffe lediglich auf eine – auch versuchte – Abtreibung mittels Schädigung durch Alkohol zu.