Ende September stehen wahrscheinlich die ersten Gesundheits-Apps zur Verfügung, die Ärzte verschreiben können. Das schätzte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Ende August. Sie hat daher erste Details zur Verordnung bekannt gegeben. Demnach verschreiben Ärzte eine App, ob fürs Smartphone oder webbasiert, auf dem Muster 16. Darauf geben sie die Verzeichnis-ID der App an sowie die Verordnungsdauer in Tagen.
Verordnungsfähig sind nur Apps, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in sein Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) aufgenommen hat. Diese Liste vergibt für jede App eine eindeutige ID (wahrscheinlich im PZN Format), eine empfohlene Mindest- und vermutlich auch eine Höchstdauer für die Verordnung. Zudem sollen für Ärzte weitere Informationen zur App dargestellt werden.
Die Verzeichnisdaten zu den Apps sollen Ärzte im Praxisverwaltungssystem (PVS) abrufen können. Jedoch muss das BfArM hierzu noch eine Schnittstelle aufbauen. Bis diese steht, sollen die Daten vorübergehend in die Arzneidatenbanken einfließen. Zudem sollen sie auf der Webseite des BfArM veröffentlicht werden. Bis die Daten ins PVS integriert wurden, müssen Ärzte daher wohl auf eine händische Verordnung zurückgreifen, so die KBV.
Alternativ können sie Patienten auch an ihre Krankenkasse verweisen. Denn eine App kann entweder von Ärzten oder Psychotherapeuten verschrieben werden oder Versicherte beantragen dies bei ihrer Kasse. Dazu müssen sie lediglich die Indikation belegen, etwa anhand ihrer Behandlungsdaten. Eine ärztliche Bescheinigung sei hierfür nicht vorgesehen, sagt die KBV.
Sind zur Nutzung einer App ergänzend ärztliche Leistungen nötig, sollen diese auch honoriert werden. Während die Regelungen im EBM und Bundesmantelvertrag noch in Abstimmung sind, gibt es in der GOÄ bereits eine. Ärzte können also zunächst nach GOÄ abrechnen und der Patient dies als Kostenerstattung einreichen.