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Vergütung für Screening auf BauchaortenaneurysmenScreening der Bauchaorta: Abrechenbar ohne eigene GOÄ-Ziffer

Bei Patienten mit Gefäßleiden bietet sich auch die Untersuchung der Aorta an. Dies ist nicht nur im EBM, sondern ebenso nach GOÄ abrechenbar, obwohl es dort keine eigenen Ziffern dafür gibt.

Die Untersuchung der Aorta bei Patienten mit Gefäßleiden ist im EBM und nach GOÄ abrechenbar.

EBM

Da Herr P. zum ersten Mal im Quartal die Praxis aufsucht, rechnet der Arzt die 03000 EBM ab, die Kassenärztliche Vereinigung (KV) fügt die entsprechenden Pauschalen zu. Blutabnahme und orientierende Dopplermessung kann der Hausarzt nicht berechnen. In einem gesonderten Termin bespricht er mit Herrn P. aber die Auswirkungen der Erkrankung auf die Änderung des Lebensstils (Rauchverzicht, Bewegung) und informiert ihn über eventuelle Folgeschäden. Dafür kann er die 03230 EBM ansetzen. Für die Beratung zum Bauchaorten-Screening kommt die 01747 EBM zur Abrechnung, für die Untersuchung selbst die 01748 EBM.

GOÄ

Wäre Herr P. privatversichert, würde der Hausarzt die Nrn. 1 und 7 GOÄ in Rechnung stellen, die Nr. 7 mit 3,5-fachem Satz, da mehrere Organgebiete untersucht wurden. Für die periphere Druckmessung fällt die Nr. 643, für die Blutentnahme die Nr. 250 an. Die Laboranalysen werden je als Einzelleistung abgerechnet. Für die ausführliche Erörterung ist die Nr. 34 möglich, wenn das Gespräch mindestens 20 Minuten dauert. Da es für das Bauchaorten-Screening keine spezielle GOÄ-Nr. gibt, wird hier mit den Nrn. 1, 7 und 410 abgerechnet.

HZV

In den Hausarztverträgen in Westfalen-Lippe gehört das Bauchaortenaneurysma-Screening in allen Verträgen (AOK, BKK, EK, IKKclassic, Knappschaft, LKK und TK) nicht zum Ziffernkranz und muss somit gesondert über die KV abgerechnet werden. Ebenso kann dafür nicht der Präventionszuschlag Z1 bei den durch die GWQ vertretenen BKKen abgerechnet werden, da das Bauchaorten-Screening laut Vertrag nicht Teil der Leistungsbeschreibung ist.

Schwerpunkt: Screening auf Bauchaortenaneurysma

Seit April hat sich die Bewertung des Bauchaortenaneurysmen-Screenings im EBM geändert. Die Beratung zum Screening (01747 EBM) wurde um 25 auf 82 Punkte aufgewertet. Die Untersuchung (01748 EBM) wurde um 24 auf 148 Punkte gesenkt. Daraus resultiert ein “Gewinn” von einem Punkt! Fällt gleichzeitig eine kurative abdominale Sonografie an, dürfen Ärzte die 33042 EBM nur mit einem Abschlag von 70 Punkten mit dann 73 Punkten abrechnen.

Das Screening kann bei jedem Mann ab 65 Jahren einmal im Leben abgerechnet werden. Um einer späteren Kürzung des Honorars vorzubeugen, sollte man die Patienten vor der Beratung fragen, ob die Untersuchung bereits anderweitig stattgefunden hat. Die Abrechnung setzt eine Ultraschallgenehmigung der KV voraus.

In der GOÄ gibt es für das Bauchaortenaneurysma-Screening zwar keine eigene Position, es kann aber dennoch abgerechnet werden. Denn in Parargraf 1 Abs. 2 der Mustervertragsbedingungen der PKV steht: “…Als Versicherungsfall gelten auch (…) b) ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)”.

Zur Abrechnung stehen die Nrn. 1, 3, 7 und 410 GOÄ zur Verfügung. Die Beratung kann mit der Nr. 1 oder alternativ mit der Nr. 3 abgerechnet werden, wenn das Gespräch mindestens 10 Minuten dauert – dann aber in einem von der Sonografie gesonderten Termin. Bei der Sonografie kann nur die Nr. 410 angesetzt werden, wenn allein das Screening erfolgt. Eine Steigerung über den Schwellensatz von 2,3 ist möglich, soweit entsprechende Voraussetzungen vorliegen wie Adipositas, erheblicher Meteorismus, Verwachsungsbauch o.Ä.

Quellen:

 

 

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