Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

WirtschaftlichkeitsprüfungWirtschaftlich verordnen: So gelingtʼs

Beim Verschreiben von Medikamenten sehen sich Ärzte einem Spannungsfeld aus gesetzlichen Vorgaben ausgesetzt. Zehn praktische Tippshelfen Ihnen, wirtschaftlich zu verordnen.

Wirtschaftlich verordnet? Dabei gibt es mitunter Fallstricke zu beachten.

Bei der Verordnung befinden sich Ärzte in einem rechtlichen Spannungsfeld: Auf der einen Seite steht die bestmögliche Behandlung nach den aktuellen medizinischen Erkenntnissen. Auf der anderen Seite sehen sie sich mit wirtschaftlichen Zwängen konfrontiert.

Ein Grund dafür ist, dass die Ausgaben für gesundheitsspezifische Waren und Dienstleistungen jedes Jahr steigen. Im Jahr 2017 überschritten sie erstmals eine Milliarde Euro pro Tag. Damit lag ihr Anteil am Bruttoinlandsprodukt bei 11,5 Prozent. [1]

Diverse Institutionen des Gesundheitswesens haben daher das Ziel, durch ihre Vorgaben die Kosten nicht ausufern zu lassen. Für Ärzte schreibt das Sozialgesetzbuch V (SGB V) eine wirtschaftliche Verordnungsweise vor, damit die Arzneimittelausgaben so wenig wie möglich wachsen. Doch was genau heißt “wirtschaftlich verordnen”?

WANZ als Maßstab

Ärzte schulden ihren Patienten eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse (vgl. Paragrafen 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Gemäß Paragraf 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot) müssen aber die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

  • ausreichend,
  • zweckmäßig und
  • wirtschaftlich

sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (ebenso bekannt als die WANZ-Kriterien).

Unwirtschaftliche Leistungen dürfen die Leistungserbringer, also die Ärzte, nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Ob das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird, kann anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsprüfung (Paragrafen 106 und 106b SGB V) kontrolliert werden.

Grundsätze zur Verordnung und Verordnungssteuerung

GKV-Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf die Versorgung mit Arznei-mitteln. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arzneimittel in Deutschland zugelassen ist und die Indikation zutrifft. [2]

Zudem haben Ärzte dabei Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten, die direkt oder indirekt eine wirtschaftliche Verordnung beeinflussen. Beispielhaft seien folgende genannt:

  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
  • Ausschluss durch Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
  • Lifestyle- und Bagatellarzneimittel

Um die Arzneimittelausgaben der GKV zu senken, können nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in Ausnahmefällen verordnet werden. Als Ausnahmen gelten Verordnungen für Kinder bis 12 Jahre sowie für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen bis 18 Jahre oder für Indikationen, die in der sogenannten OTC-Liste (Anlage I der AM-RL) aufgeführt sind, beispielsweise Eisen-II-Präparate bei gesicherter Eisenmangelanämie.

Cave: Mitunter sind nicht verschreibungspflichtige und verschreibungspflichtige Präparate gleichzeitig verfügbar. Hier sollten Ärzte darauf achten, dass sie verschreibungspflichtige Medikamente nicht bevorzugen dürfen, damit Patienten die Kosten erspart bleiben.

Software warnt vor Ausschlüssen

Zudem kann der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen. Ein Grund dafür kann zum Beispiel die Unwirtschaftlichkeit bei ungünstigem Kosten-Nutzen-Verhältnis sein. Eine entsprechende Übersicht finden Ärzte in Anlage III der AM-RL.

Cave: Verordnungen aus diesem Bereich prüfen die Krankenkassen und stellen daraufhin nicht selten (Regress-)Anträge wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen (zum Beispiel Rheumasalben). Hier geht es zwar meist um relativ kleine Beträge, trotzdem sind Regresse dieser Art ärgerlich und kosten in der Regel Zeit, weil man sich mit dem Bescheid beschäftigen und dazu ggf. Stellung beziehen muss.

Praxistipp: Die Arztsoftware oder Arzneimitteldatenbank gibt hierzu Hinweise (s. Abb. 1), die Ärzte berücksichtigen sollten.

Des Weiteren sind für erwachsene Versicherte sogenannte Bagatellarzneimittel (etwa Mittel gegen Erkältungskrankheiten oder Reisekrankheit) sowie Mittel zur Erhöhung der Lebensqualität (Lifestyle-Arzneimittel) von der Verordnung zu Lasten der GKV ausgeschlossen (Paragrafen 13, 14 AM-RL). Diese listet die Anlage II der AM-RL nach Anwendungsgebiet auf. Auch hierzu gibt die Arzneimitteldatenbank der Arztsoftware Hinweise (s. Abb. 2).

Wirtschaftlichkeitsprüfungen

Wie beschrieben wird die (wirtschaftliche) Verordnung zu Lasten der GKV u. a. durch das SGB V und Richtlinien des G-BA (Arzneimittel-Richtlinie) geregelt. Halten sich Ärzte nicht an diese Vorgaben, können die Kassen Prüfungen und ggf. Regresse beantragen.

Was die statistischen Prüfungen der verordneten Arzneimittel betrifft, existieren seit 2017 regional unterschiedliche Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit unterschiedlichen Prüfmethoden und Verordnungsvorgaben (“Der Hausarzt” 5/20). In diesem Rahmen vereinbaren die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) mit den Kassen diverse Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele.

In der KV Nordrhein wurden beispielsweise Generika- und Me-too-Quoten sowie fachgruppenspezifische Leitsubstanzen vereinbart. Ärzte, die diese Quoten einhalten, werden von der in dieser KV geltenden Durchschnittswerteprüfung befreit.

Praxistipp: Jedes Jahr sollten sich Ärzte mit den in ihrer KV-Region geltenden regionalen Vorgaben vertraut machen (s. Link-Tipp, S. 28). Das kann ihnen bei der Verordnung Zeit, Ärger und ggf. Geld sparen. Eine Umfrage des “DeutschenArztPortals” unter mehr als 300 Ärzten zeigt jedoch, dass rund zwei Dritteln diese Regelungen nicht bekannt sind (“Der Hausarzt” 5/20).

Mögliche Interessenkonflikte:

Der Autor ist Mitarbeiter des DeutschenArztPortals.

Quellen:

1. Bundesministerium für Gesundheit: Daten des Gesundheitswesens 2019

2. KV Nordrhein extra: Verordnungsmanagement Arzneimittel 2019

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.