Zum 1. März ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Für Angestellte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Alten-/Pflegeheimen oder Krankenhäusern gilt seitdem eine Impfpflicht (Abb. sowie “Der Hausarzt” 4/20).
WICHTIG:Unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht, muss auch das eigene Praxispersonal einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – also auch Medizinische Fachangestellte (MFA), die nur im “Back Office” arbeiten, oder das Reinigungspersonal. Die Impfpflicht gilt dabei nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.