Hiermit loggen Sie sich bei DocCheck-Login aus.
Abbrechen

ImpfpräventionUpdate: Masernschutz fürs Praxisteam

Seit dem 1. März greift das neue Masernschutzgesetz. Damit gelten verschärfte Impf-Vorschriften für das Praxispersonal. "Der Hausarzt" zeigt, wie Praxisinhaber die Impflicht umsetzen und abrechnen können.

Zum 1. März ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Für Angestellte in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten, Alten-/Pflegeheimen oder Krankenhäusern gilt seitdem eine Impfpflicht (Abb. sowie “Der Hausarzt” 4/20).

WICHTIG:Unabhängig davon, ob ein direkter Patientenkontakt besteht oder nicht, muss auch das eigene Praxispersonal einen vollständigen Impfschutz nach den aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – also auch Medizinische Fachangestellte (MFA), die nur im “Back Office” arbeiten, oder das Reinigungspersonal. Die Impfpflicht gilt dabei nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Die STIKO hat bislang nur eine Impfung empfohlen; seit Januar 2020 sollte allerdings bei einer beruflichen Indikation eine zweimalige Impfung erfolgen (Epidemiologisches Bulletin 2/20). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sollte Anfang März eine entsprechende Anpassung der Schutzimpfungs-Richtlinie beschließen, hieß es bei Redaktionsschluss.

Übergangsfrist bis Juli 2021

Praxispersonal, das ab dem 1. März eingestellt wird, muss den Nachweis beispielsweise durch den Impfausweis oder ein ärztliches Attest direkt erbringen. Für Mitarbeitende, die bereits länger beschäftigt sind, endet die Frist, innerhalb der der Nachweis erbracht oder die Impfung erfolgen muss, am 31. Juli 2021. Diese Übergangsregelung gilt auch für andere betroffene Berufsgruppen – beispielsweise in Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsunterkünften – sowie für Kinder, die bereits in eine Kita und in die Schule gehen.

Bei Unklarheiten über den Impfstatus kann eine Titer-Bestimmung Auskunft liefern. In diesem Zusammenhang ist die Bestimmung des Impftiters für Masern allerdings keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und muss vom Patienten privat bezahlt werden (Tab. 3).

Jeder Arzt darf “bescheinigen”

Neben dem Gesundheitsamt kann jeder Arzt – also nicht nur der impfende Arzt – Schutzimpfungen in einen Impfausweis nachtragen oder eine Impfbescheinigung ausstellen. Voraussetzung ist, dass der Patient die Impfung nachweist. Darüber hinaus ist in der Impfdokumentation wie bisher verpflichtend über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, sodass Versicherte diese rechtzeitig wahrnehmen können.

Da es in Deutschland derzeit keinen zugelassenen monovalenten Masernimpfstoff gibt, kann gemäß einer STIKO-Empfehlung vorzugsweise ein Kombiimpfstoff gegen Masern, Mumps, Röteln (MMR) verwendet werden.


Muster-Schreiben

“Der Hausarzt” stellt ein Muster-Schreiben zur Bescheinigung des Impfstatus bereit:

www.hausarzt.link/ZAXxK

E-Mail-Adresse vergessen? Schreiben Sie uns.
Passwort vergessen? Sie können es zurücksetzen.
Nur wenn Sie sich sicher sind.

Sie haben noch kein Passwort?

Gleich registrieren ...

Für Hausärzte, VERAH® und ÄiW (Allgemeinmedizin und Innere Medizin mit hausärztlichem Schwerpunkt) ist der Zugang immer kostenfrei.

Mitglieder der Landesverbände im Deutschen Hausärzteverband profitieren außerdem von zahlreichen Extras.

Hier erfolgt die Registrierung für das Portal und den Newsletter.


Persönliche Daten

Ihr Beruf

Legitimation

Die Registrierung steht exklusiv ausgewählten Fachkreisen zur Verfügung. Damit Ihr Zugang freigeschaltet werden kann, bitten wir Sie, sich entweder mittels Ihrer EFN zu legitimieren oder einen geeigneten Berufsnachweis hochzuladen.

Einen Berufsnachweis benötigen wir zur Prüfung, wenn Sie sich nicht mittels EFN autorisieren können oder wollen.
Mitglied im Hausärzteverband
Mitglieder erhalten Zugriff auf weitere Inhalte und Tools.
Mit der Registrierung als Mitglied im Hausärzteverband stimmen Sie zu, dass wir Ihre Mitgliedschaft überprüfen.

Newsletter
Sie stimmen zu, dass wir Ihre E-Mail-Adresse für diesen Zweck an unseren Dienstleister Mailjet übermitteln dürfen. Den Newsletter können Sie jederzeit wieder abbestellen.

Das Kleingedruckte
Die Zustimmung ist notwendig. Sie können Sie jederzeit widerrufen, außerdem steht Ihnen das Recht zu, dass wir alle Ihre Daten löschen. Jedoch erlischt dann Ihr Zugang.
Newsletter abbestellen

Wenn Sie den Newsletter abbestellen wollen, geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse an und wählen Sie die gewünschte Funktion. Wir senden Ihnen dann eine E-Mail zur Bestätigung.