Sich erkenntlich zu zeigen, kann ein Bedürfnis oder ein Gebot der Höflichkeit sein. „Danke“ sagen mit einem Präsent – wer freut sich als Adressat nicht darüber. Im Verhältnis zwischen Patient und Arzt ist das jedoch nicht ganz so einfach: Die Unabhängigkeit der Entscheidungsfähigkeit des Arztes ist unbedingt zu wahren, so sieht es die Berufsverordnung für Ärzte in Deutschland unter §32 „Unerlaubte Zuwendungen“ vor. Inwieweit eine Zuwendung zwischen freundlicher Aufmerksamkeit und Bestechung mit Geschenkschleife Auslegungssache ist, erläutert Gudrun Schnoor, Steuerfachberaterin im Bereich Gesundheitswesen: „Ausschlaggebend ist die Höhe und der Zeitpunkt der Hingabe des Geschenkes. Unproblematisch sind in der Regel Geschenke bis zur Geringfügigkeitsgrenze, die aus dem Steuerrecht mit einem Wert von 35 Euro abgeleitet werden kann.“ Pharmareferenten, die Heilmittel vertreten und verteilen, hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil aus dem Februar 2018 für zusätzliche Werbegeschenke eine Wertgrenze von 1 Euro vorgegeben. Da kommt lediglich ein Kugelschreiber oder ein Tütchen Halsbonbons infrage.
Ein Geschenk darf keine Gegenleistung erzeugen
Gudrun Schnoor ist aus ihrer Praxis kein Fall bekannt, bei dem die Annahme eines Geschenkes einen Arzt in rechtliche Schwierigkeiten gebracht hat. Aber es gilt Maß zu halten. Bei großen Geldbeträgen, die allerdings eine Ausnahme sind, wird wiederum von einer Einflussnahme ausgegangen und daher auch prinzipiell ermittelt. Strafrechtliche Relevanz kann immer dann bestehen, wenn Behandlung und Zuwendung im Zusammenhang stehen und/oder der Verdacht der Vorteilsnahme seitens des Patienten besteht. „Beobachten beispielsweise andere Patienten derlei Vorgänge, die ihnen zweifelhaft erscheinen, ist es denkbar, dass sie Anzeige erstatten“, warnt die Steuerberaterin. Es sei daher auch wichtig, dass der Arzt sein Praxispersonal für das Thema Geschenke sensibilisiere. „Vor allem sollten die Mitarbeiter angehalten sein, den Arzt über erhaltene Zuwendungen zu informieren.“
Geben und Nehmen – für beides gelten Regeln
Umgekehrt sollten Ärzte ebenso einige Regeln beachten, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit selbst Geschenke machen. „Für Präsente, die der Arzt selbst an Dritte aushändigt, gilt pro Jahr und Empfänger eine Betragsgrenze von 35 Euro. Darüber hinaus kann ein Geschenk nicht mehr aus Betriebsausgabe veranschlagt werden“, erläutert Gudrun Schnoor. Für das Praxisteam hat der Arzt einen etwas größeren Spielraum: zum einen die Freigrenze von Sachbezügen bis zu 44 Euro monatlich pro Mitarbeiter, zum anderen die Betragsgrenze von 60 Euro für Geschenke zu persönlichen Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit. Zweimal jährlich dürfen für Betriebsveranstaltungen 110 Euro pro Kopf steuerfrei angesetzt werden, aber Achtung: Hat ein Mitarbeiter in dem jeweiligen Halbjahr der Veranstaltung bereits ein Geschenk von bis zu 60 Euro erhalten, wird dieser Betrag in die 110 Euro einbezogen