Patienten mit chronischen und schwer heilenden Wunden soll ein bedarfsgerechteres Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege zur Verfügung stehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die entsprechende Richtlinie angepasst (www.hausarzt.link/JQmBy). Der Bewertungsausschuss muss nun innerhalb von sechs Monaten entscheiden, inwieweit der im Dezember in Kraft getretene Beschluss Auswirkungen auf den EBM hat – erst danach können Ärzte die entsprechenden Leistungen verordnen.
Die vom GBA beschlossenen Neuerungen stärken die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und Pflegefachkräften: Pflegedienste müssen die Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren. Die Richtlinie stellt zudem klar, dass Pflegedienste an die verordneten beziehungsweise von der Kasse genehmigten Leistungen gebunden sind.
Die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden sollte vorrangig im Haushalt des Patienten stattfinden, kann aber auch ambulant in spezialisierten Einrichtungen erfolgen, wenn dies etwa aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder unzureichender hygienischer Bedingungen nötig ist.
Gemäß überarbeitetem Verzeichnis soll die Versorgung nun durch spezialisierte Leistungserbringer mit dahingehend qualifizierten Pflegefachkräften erfolgen. Diese dürfen den Patienten eine Anleitung zu wundspezifischen Maßnahmen und zum Umgang mit wund- und therapiebedingten Beeinträchtigungen anbieten. Konkretisiert hat der G-BA auch die Vorgaben an Dokumentation und Beurteilung des Therapieverlaufs.
Neu ist auch, dass ein Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung bereits ab Grad eins verordnungsfähig ist.
Ein weiterer Beschluss des G-BA betrifft die Vakuumversiegelungstherapie (VVS) von Wunden: Bei Patienten, bei denen unter einer Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist, kann diese künftig auch ambulant zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden. Das IQWiG hatte dafür einen Zusatznutzen im Vergleich zur herkömmlichen Wundversorgung belegt (“Der Hausarzt” 7/19, 14/19 und www.hausarzt.link/3o5ub).
Nur bestimmte Facharztgruppen dürfen die VVS anwenden: Allgemeinmediziner sind zum intendierten sekundären (nicht aber zum primären) Wundverschluss berechtigt. Der Beschluss tritt nach Nichtbeanstandung durch das Ministerium in Kraft; auch die VVS kann jedoch erst als ambulante Leistung erbracht werden, wenn der Bewertungsausschuss über die Höhe der Vergütung im EBM entschieden hat.