Pflegeheime müssen an Demenz erkrankte Menschen nicht lückenlos beaufsichtigen, um sie vor einem Sturz zu bewahren. Zwar gebe es grundsätzlich die Verpflichtung, Patienten vor dem Hinfallen zu schützen. Dies sei aber abzuwägen mit dem Schutz der Intimsphäre, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe.
Hintergrund ist der Fall einer 83 Jahre alten Heimbewohnerin, die beim Toilettengang gestürzt war und sich den Oberschenkelhals brach. Die Krankenkasse forderte daraufhin die wegen des Unfalls gezahlten Leistungen vom Träger des Heims zurück. Das Landgericht Karlsruhe hatte die Klage bereits zurückgewiesen. Die Kasse scheiterte mit der Berufung im September auch vor dem OLG. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 7 U 21/18).