Berlin. Haus- und Kinderärzte erhalten für die Terminvermittlung von Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter keinen Zuschlag auf die Versichertenpauschale – im Gegensatz zu den jüngst verabschiedeten Vergütungsregelungen zur Umsetzung des Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG). Denn das Bundesgesundheitsministerium hat von seinem zweimonatigen Recht Gebrauch gemacht und eben diese Vergütungsregelungen beanstandet. Das hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am Mittwochabend (2. Oktober) offiziell mitgeteilt. Zuvor hatte die KBV – ebenso wie der ebenfalls im betroffenen Bewertungsausschuss (BA) sitzende GKV-Spitzenverband – diesen Sachverhalt gegenüber „Der Hausarzt“ bestätigt. Laut Bundesgesundheitsministerium ist seine Kritik am 26. September bei KBV und Kassen eingegangen.
Die einzige offizielle Beanstandung – neben weiteren Nachbesserungs-Aufträgen – betrifft eine kleine, aber bedeutende Klarstellung: Für Patienten, die über die Terminservicestellen (TSS) in die Praxis kommen, müssen die Krankenkassen seit dem 1. September extrabudgetäre Zuschläge zahlen – in Abhängigkeit von der Wartezeit auf einen Termin. Nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses hätte es diese Zuschläge auch für Termine zu Früherkennungsuntersuchungen im Kindesalter (U-Untersuchungen) gegeben. Doch: In eben diesen Fällen sei eine Abrechnung der Zusatzpauschalen rechtlich nicht vorgesehen, erklärt Dr. Roland Stahl, Sprecher der KBV, auf Anfrage von „Der Hausarzt“ den Einwand des Ministeriums. „Damit ist die Abrechnung der Zusatzpauschalen für die TSS-Vermittlung (GOP 03010 und 04010) in Fällen, in denen ausschließlich Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern abgerechnet werden, nicht möglich.“ Werden jedoch noch andere Leistungen durchgeführt, die zur Abrechnung der Versichertenpauschale führen, wird der Zuschlag gezahlt.
Ärzte, die diese Leistung im 3. Quartal 2019 neben einer reinen Vorsorgeleistung abgerechnet haben, werden den Zuschlag daher wohl nicht wie bislang angenommen bezahlt bekommen.
Zuschläge wären “doppelt gemoppelt”
Denn was der BA scheinbar nicht bedacht hat, ist, dass Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern bereits in die Zuschläge nach Wartezeitlänge einbezogen sind, da die Durchführung der Früherkennungsuntersuchungen regelmäßig zusammen mit Leistungen der Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale abgerechnet werden. „Eine Grundlage für die Gewährung von Zuschlägen auch in Fällen, in denen die gleichzeitige Erbringung und Berechnung der Leistungen der Versicherten- und Grundpauschale und der Früherkennungsuntersuchung unterbleibt, gibt es im SGB V nicht“, gibt die KBV die Begründung des Ministeriums wieder.
Auch Vermittlungshonorar für Hausärzte betroffen?
Darüber hinaus hat das Bundesgesundheitsministerium weitere TSVG-Regelungen mit einer Auflage versehen. Medienberichten zufolge sind dabei auch Hausärzte betroffen, und zwar im Besonderen das seit 1. September vorgesehene Vermittlungshonorar nach Nr. 03008/04008 EBM in Höhe von 10,07 Euro. Nach dem Beschluss des BA müssen sie dabei die BSNR der Facharztpraxis angeben. Hier soll der BA wohl nachbessern, da es Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mit mehreren Fachärzten geben kann und die Angabe der BSNR keine Auskunft über die Fachrichtung des beauftragten Facharztes gibt. Eine mögliche Lösung: Als Vorgabe könnte nachjustiert werden, dass die Angabe der Arztnummer (LANR) erforderlich ist.
An diesen und weiteren Stellschrauben – die laut KBV jedoch explizit keine offiziellen Beanstandungen sind – werden KBV und GKV-Spitzenverband nun nachbessern. Wie schnell das gehen wird, könne man aktuell noch nicht abschätzen, teilt der GKV-Spitzenverband auf Anfrage mit.