Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden neu geregelt. Denn am 15. August änderte er die Richtlinie zur Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-RL). Ins Leistungsverzeichnis der Richtlinie wurden die Versorgung akuter Wunden als Nummer 31 und die Versorgung chronisch und schwer heilender Wunden als Nummer 31a neu aufgenommen.
Die Nummer 12 ist nun so gefasst, dass sie künftig die Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung beinhaltet (Tab. 2). Ferner wurden die Regelungen zur Kompressionstherapie und zur Versorgung mit stützenden und stabilisierenden Verbänden als Nummern 31b und 31c gefasst.
Wichtig: Die Richtlinie sieht außerdem vor, dass chronische und schwer heilende Wunden künftig vorrangig im häuslichen Umfeld des Patienten versorgt werden müssen. Eine Versorgung außerhalb der Häuslichkeit ist nur noch unter bestimmten Bedingungen erlaubt, zum Beispiel aus Hygienegründen. Die Pflegedienste müssen sich an die ärztlich verordneten oder von der Kasse genehmigten Leistungen der häuslichen Krankenpflege halten und die Praxis bei Veränderungen der häuslichen Pflegesituation oder nach ärztlicher Aufforderung informieren.