Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Extras wie einen besonderen Auslandskrankenschutz nicht als Wahltarif anbieten. Das hat das Bundessozialgericht Ende Juli klargestellt (Az. B 1 KR 34/18 R). Kassen dürften per Gesetz zwar Wahltarife mit einer höheren Kostenerstattung anbieten, nicht jedoch eine faktische Ausdehnung des Leistungskatalogs.
Damit hatte das Gericht einer privaten Kasse Recht gegeben. Darüber hinaus haben die Richter eine weitere wettbewerbliche Klarstellung getroffen: Kassen dürfen nicht mit Rabatten für Versicherte bei Vorteilspartnern – etwa für Kochkurse, den Kauf von Fahrrädern und E-Bikes oder bei Eintritten in Hallenbäder oder Saunen – werben (Az. B 1 KR 16/18 R).