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Phlebologie in der HausarztpraxisSo werden Krampfadern & Co. korrekt abgerechnet

Bei der Abrechnung von phlebologischen Leistungen gibt es einiges zu beachten. Abrechnungsexperte Dr. Gerd W. Zimmermann fasst die wichtigsten Punkte zusammen.

Das gilt es bei der Abrechnung phlebologischer Unmtersuchungen zu beachten.

Häufigste Ursache phlebologischer Erkrankungen, die nicht selten direkt in der Hausarztpraxis behandelt werden können, sind Varizen. Therapie der Wahl ist hier die Kompression. Vor der Verordnung von entsprechenden Kompressionsbinden oder -strümpfen müssen die Beine aber “entstaut” werden. Die entsprechende Abrechnungsposition (GOP) für diese apparative Behandlung findet sich im Abschnitt IV.30.4 (Physikalische Therapie) des EBM.

Die Nr. 30401 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung, 3,68 Euro) ist im Gegensatz zu den übrigen GOP in diesem Abschnitt nicht an einen gesonderten Qualifikationsnachweis gebunden. Zur Abrechnung müssen aber alternativ die Diagnosen R60.0 (Umschriebenes Ödem), I83.0 (Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration), I87.0 (Postthrombotisches Syndrom), I87.2 (Venöse Insuffizienz, chronisch, peripher), I89.0 (Lymphödem) oder L97 (Ulcus cruris venosum) angegeben werden.

Die nach einer solchen apparativen Entstauungsbehandlung notwendige eigentliche Kompressionstherapie kann (zusätzlich) nach Nr. 02313 EBM je Bein und je Sitzung (6,17 Euro) berechnet werden. Voraussetzung ist auch hier das Vorliegen einer chronisch venösen Insuffizienz, eines postthrombotischen Syndroms oder oberflächlicher und tiefer Beinvenenthrombosen. Der Behandlungserfolg muss anhand der Messung des Beinumfangs an mindestens drei Messpunkten zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen dokumentiert werden. Der Ansatz der GOP unterliegt im Arztfall einer Höchstpunktzahl im Behandlungsfall von 4.244 Punkten. Das entspricht 75 Behandlungen, in einer BAG aus beispielsweise zwei Ärzten wären es dann allerdings 150 Behandlungen. Die Berechnungsfähigkeit der Leistung setzt nicht unbedingt einen entstauenden phlebologischen Funktionsverband voraus. Der Leistungsinhalt ist auch erfüllt, wenn etwa nach der apparativen Behandlung zur Sicherung des Therapieerfolgs ein patientenindividueller Kompressionsstrumpf angelegt wird.

Wichtig: Häufige Komplikation bei der Varikosis sind Entzündungen der Venenwände, die durch den gestörten Blutfluss in den erkrankten Venen auftreten können. Als Folge der Entzündung können sich zudem Thromben bilden. Eine Phlebitis sollte umgehend behandelt werden, da sie sich zu einer chronisch venösen Insuffizienz bis hin zum Ulcus cruris entwickeln kann. Ist eine solche Veränderung eingetreten, kann die Behandlung nach Nr. 02312 EBM (Behandlungskomplex eines oder mehrerer chronisch venöser Ulcera cruris, je Bein, je Sitzung, 5,95 Euro) berechnet werden. Obligater Leistungsinhalt ist die Abtragung von Nekrosen, die Lokaltherapie unter Anwendung von Verbänden, das Anlegen entstauender phlebologischer Funktionsverbände, eine Fotodokumentation zu Beginn der Behandlung und danach alle vier Wochen sowie fakultativ die Thromboseprophylaxe. Eine sinnvolle Behandlungsfolge wären somit

  • Nr. 02312 EBM (Ulcus cruris- Behandlung) in Verbindung mit
  • einer apparativen Kompressionsbehandlung nach Nr. 30401 EBM und
  • dem abschließenden Anziehen des Kompressionsstrumpfes nach Nr. 02313 EBM.

Hervorzuheben ist dabei, dass die Abrechnung aller genannten Leistungen in einer Sitzung möglich ist. Nach dem Gebührenordnungstext sind sie nicht ausdrücklich nebeneinander ausgeschlossen, da im Fall der Nr. 02312 EBM inhaltlich zwar ein entstauender Verband, nach Nr. 02313 EBM aber eine Kompressionstherapie und kein Kompressionsverband gefordert wird. Der Ansatz der Nr. 02313 EBM ist im Behandlungsfall auf 4.244 Punkte und damit 75 Behandlungen beschränkt. Da auch dieser Höchstwert auf den Arztfall anzuwenden ist, erhöht er sich entsprechend der Anzahl der Ärzte in einer Praxis.

Extra: Blick in die GOÄ

Die apparative Kompressionsbehandlung kann in der GOÄ nach den Nrn. 525 (Intermittierende apparative Kompressionstherapie an einer Extremität, je Sitzung, 3,67 Euro bei 1,8-fachem Satz) bzw. 526 (für mehrere Extremitäten, je Sitzung, 5,78 Euro bei 1,8-fachem Satz) berechnet werden. Eine unmittelbar korrespondierende GOP zur Nr. 02313 EBM gibt es in der GOÄ nicht. Hier kann die Nr. 204 (Kompressionsverband, 12,74 Euro bei 2,3-fachem Satz) herangezogen werden. Das Korrelat zur Nr. 02312 EBM wäre in der GOÄ die Leistung nach Nr. 2006 (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde –, 8,44 Euro bei 2,3-fachem Satz. Höchstwertbegrenzungen gibt es in der GOÄ diesbezüglich nicht.

 

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