Die EBM-Leistung nach Nr. 01102 steht für die geplante Inanspruchnahme des Vertragsarztes an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr. Man kann sie immer dann berechnen, wenn eine persönliche oder telefonische Inanspruchnahme des Hausarztes an Samstagen zwischen 7 und 14 Uhr stattfindet. Rein organisatorisch kommen dabei eine Sprechstundenbehandlung, eine Einbestellung einzelner Patienten oder auch eine telefonische Beratung, die vom Patienten ausgeht, in Betracht.
Neben Hausbesuchen ist die Berechnung hingegen nicht möglich, ausgenommen neben der Nr. 01413 EBM (Besuch eines weiteren Kranken in derselben sozialen Gemeinschaft und/oder in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal), wenn dieser Besuch ausdrücklich angefordert wurde. Dies wiederum ist denkbar, wenn der Hausarzt im Zeitrahmen (freiwillig) erreichbar ist und zu diesem Zeitpunkt etwa von einem Pflegeheim Besuche bei mehreren Patienten angefordert werden.