Das Hamburger Verwaltungsgericht hat einen Beschluss der Gesundheitsbehörde revidiert und dem international bekannten, renommierten Herz-Spezialist Prof. Karl-Heinz Kuck seine Approbation erneut zuerkannt. Im letzten Die Richter revidierten diesen Beschluss. Sie sehen im System der persönlichen Ermächtigung strukturelle Fehler und gaben der Kassenärztlichen Vereinigung eine Teilschuld an den Abrechnungsfehlern. Die Taten von Kuck werteten die Richter unter dieser Bedingung weder als berufsunwürdig noch bestünden ihrer Auffassung nach Zweifel an der ärztlichen Integrität Kucks.Ein Entzug der Approbation sei daher nicht zu rechtfertigen. Sowohl die Kassenärztliche Vereinigung (KVH) als auch die Hamburger Gesundheitsbehörde reagierten überrascht.
Bevorzugte Behandlung des Chefarzts?
Walter Plassmann, Vorsitzender der KVH, warf den Richtern vor, im Fall Kuck mangelndes Augenmaß vor. Das Urteil sei ein Affront gegenüber allen Ärzten, die sich bemühten, alle gesetzlichen Vorschriften redlich einzuhalten. „Jeder Vertragsarzt muss bei kleinsten Fehlern mit Sanktionen rechnen, selbst wenn es sich um bloße Formalien handelt – nur für Chefärzte soll das nicht gelten?“, so Plassmann.
Auch die Gesundheitsbehörde zeigte sich über das Urteil verwundert. In anderen Fällen von Abrechnungsbetrug mit geringerem Strafmaß und Schadenshöhe sei ein Approbationsentzug gerichtlich bestätigt worden, heißt es in einer offiziellen Stellungnahme. Man werde das schriftliche Urteil abwarten und weitere Schritte prüfen.
Der heute 66-jährige Prof. Karl-Heinz Kuck war von 1994 bis 2018 Chefarzt der Abteilung für Kardiologie des Hamburger Asklepios Klinikums. 2016 war der Mediziner wegen Abrechnungsbetrug in mehreren Fällen zu einer einjährigen Bewährungsstrafe sowie der Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro verurteilt worden. Zwei Jahre später entzog ihm die Hamburger Gesundheitsbehörde aus diesem Grund die staatliche Zulassung. Die Morgenpost sprach von „tausenden Abrechnungen“, die Kuck in den Jahren 2010 bis 2013 falsch abgerechnet habe. Im fraglichen Zeitraum hatte der Herzspezialist Leistungen, zu denen er sich persönlich hatte ermächtigen lassen, an untergebene Klinik-Ärzte delegiert, die Leistungen aber auf seine Person abgerechnet.
Kuck zahlte den Schaden in Höhe von 140.000 Euro zurück, wies aber den Betrugsvorwurf beständig von sich. Er habe sich lediglich bei der Abrechnung vertan, wofür er die Verantwortung übernehme. Bereichern habe er sich aber nicht wollen.
Persönliche Ermächtigung erfordert eigenverantwortliche Leistungsschätzung
Die KVH zieht das in Zweifel. Die Vorgaben zur Ermächtigung sähen vor, dass antragstellende Krankenhausärzte den Umfang vorher selbst schätzen müssten. Das habe auch für Kuck gegolten. Als absehbar gewesen sei, dass er die Arbeiten nicht selbst habe ausführen können, hätte er sie reduzieren müssen.
Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt. Im Oktober sprachen sich bundesweit zahlreiche Kollegen von Kuck – unter ihnen auch Ärztepräsident Montgomerie – in einem offenen Brief für den Kardiologen aus und appellierten an die Gesundheitsbehörde, die Approbation zu erhalten.