Während die Stichprobenprüfungen zur Qualitätssicherung in Hessen ausgesetzt werden, sind solche in der Sonographie nicht betroffen. Das betont die KV Hessen und reagiert damit auf einen Bericht in “Der Hausarzt” 13. In diesem war fälschlicherweise berichtet worden, dass Stichprobenprüfungen auch in der Sonographie ausgesetzt würden.
“Die Aussage ist falsch, da ausschließlich Stichprobenprüfungen zur Qualitätssicherung ausgesetzt werden, die durch Richtlinien des G-BA oder in Verbindung nach § 137d SGB V geregelt sind”, stellt KV-Sprecher Karl Roth richtig.
Dies gelte ausschließlich für folgende Leistungsbereiche und Prüfverfahren: konventionelles Röntgen und Computertomografie, Kernspintomografie, Arthroskopie, substitutionsgestützte Behandlung, neuropsychologische Therapie, Magnetresonanztomografie der weiblichen Brust, weitere (fakultative) Stichprobenprüfungen in einzelnen KVen nach der Qualitätsprüfungs-Richtlinie sowie gegebenenfalls weitere Qualitätsprüfungen nach Paragraf 137d SGB V, soweit diese auf der Grundlage von patientenbezogenen Daten erfolgen.
Die Stichprobenprüfungen im Fachbereich Sonographie basieren jedoch auf Paragraf 135 II SGB V und können daher weiter mit nicht pseudonymisierten Patientendaten durchgeführt werden, betont Roth.