Mit den Änderungen der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Medizinprodukte-Abgabeverordnung wird ab 1. Juli 2015 für die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten vorgegeben, dass eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme, zum Beispiel durch den Apotheker, auf dem Rezept angegeben werden muss. Dies muss nicht, kann aber die Telefonnummer der Praxis sein.
Kommentar:
Die nunmehr geforderte Angabe der Telefonnummer kann über die Praxis-EDV oder anderweitig (zum Beispiel handschriftlich oder über einen entsprechenden Stempelaufdruck) erfolgen. Die Regelung gilt dabei sowohl für das Muster 16 (Kassenrezept) als auch für Privatrezepte. Bei allen anderen vertragsärztlichen Formularen ist eine Angabe der Telefonnummer hingegen nicht verpflichtend. Auch müssen Ärzte nun Vor- und Nachnamen angeben.