In der GOÄ ist die Abrechnungsposition 60 für das ärztliche Konsil enthalten. Am häufigsten dürfte im niedergelassenen Bereich das telefonische Konsil zwischen Vertragsärzten oder mit dem Arzt im Krankenhaus sein, das heißt mit dem liquidationsberechtigten Abteilungsleiter oder seinem ständigen persönlichen Vertreter. Nr. 60 GOÄ ist beliebig oft berechnungsfähig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Im EBM gibt es eine ähnliche Abrechnungsposition: Nr. 01435 EBM (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) steht für eine telefonische ärztliche Beratung des Patienten zu einer Erkrankung bei Kontaktaufnahme durch den Patienten, aber auch für einen anderen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM. Das wiederum kann ein Telefonat oder ein persönliches Gespräch mit einer vom Patienten legitimierten Person (Lebenspartner, Pflegedienstmitarbeiter, aber auch Krankenhausarzt) sein. Die Leistung ist nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähig.
Kommentar:
Nicht abrechenbar ist ein Konsil nach Nr. 60 GOÄ zwischen Ärzten derselben Gemeinschaftspraxis bei gleicher oder ähnlicher Fachrichtung und derselben Praxisgemeinschaft bei gleicher oder ähnlicher Fachrichtung. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Abrechnung bei einem Konsil mit Amtsärzten, Betriebsärzten und Ärzten des medizinischen Dienstes (MDK), da diese in ihrer Funktion nicht liquidationsberechtigt sind. Auch kurze Gespräche von wenigen Minuten sind abrechenbar. Der liquidierende Arzt muss sich zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang aber mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst haben.
Dieser Begriff ist allerdings juristisch nicht klar definiert. Im Allgemeinen versteht man darunter einen Zeitraum von circa 24 Stunden. Da der zeitliche Zusammenhang aber alternativ einfach nur „zuvor“ erfolgt sein muss, ist die Zeitdauer nicht so streng anzusetzen; es sollte aber ein „sich befassen“ mit der im Konsil diskutierten Erkrankung sein. Vergleichbare Auflagen gibt es beim Ansatz der Nr. 01435 EBM nicht.
Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Leistung im gleichen Quartal nicht neben der Versichertenpauschale angesetzt werden kann. Die Leistung kann aber im Arztfall berechnet werden. Das bedeutet, dass in einer Praxis mit mehreren Ärzten (Gemeinschaftspraxis, MVZ) ein Ansatz möglich ist, wenn die Versichertenpauschale beim betreffenden Patienten mit der lebenslangen Arztnummer (LAR) eines anderen Arztes in der Praxis berechnet wurde.