Wie ist bei einem Regress vorzugehen, der bei einer insolventen Arztpraxis auftritt? Diese Frage hat nun das Bundessozialgericht (BSG) geklärt und ein Urteil des zuständigen Landessozialgerichts (LSG) bestätigt: Danach gehört die Regressforderung nicht zu den Masseverbindlichkeiten (nach Paragraf 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung), sondern ist eine Neuforderung gegen den Arzt selbst.
Für die Verordnung von Arzneimitteln ist demnach auch in einer wirtschaftlich vom Insolvenzverwalter geführten Praxis allein der Vertragsarzt verantwortlich. Ein Regress beruhe allein darauf, dass der Kläger bei der Verordnung von Arzneimitteln die Vorgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes nicht hinreichend beachtet habe (BSG, Az.: B 6 KA 30/14 R, 15.7.2015).
Kommentar:
Interessant ist in diesem Zusammenhang allerdings ein Detailbeschluss des BSG. Der angefochtene Bescheid wurde nämlich insoweit als rechtswidrig angesehen, weil dem Kläger vor der Festsetzung des Regresses keine Vereinbarung nach Paragraf 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V angeboten wurde. Die in dieser Vorschrift normierte Hinwirkungspflicht trifft nach Auffassung der Richter auch den beklagten Beschwerdeausschuss.
Bevor ein Regress festgesetzt wird, muss der Arzt die Möglichkeit haben, auf die Durchführung eines Verfahrens unter Inkaufnahme eines geminderten Erstattungsbetrages zu verzichten. Ist dieses Angebot unterblieben und ist der Regressbescheid noch nicht bestandskräftig, muss der Beschwerdeausschuss im gerichtlichen Verfahren auf eine Vereinbarung nach Paragraf 106 Abs. 5a Satz 4 SGB V hinwirken.
Da im hier gegebenen Sonderfall der Beklagte keinen Anlass mehr habe, den Erstattungsbetrag zu mindern, komme ein derartiges Vorgehen nicht mehr in Betracht, so das BSG. In dieser Sonderkonstellation sei der Erstattungsbetrag deshalb um die maximal mögliche Quote von 20 Prozent zu mindern.