Paragraf 4 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sieht vor, dass der Arzt Gebühren nur für selbstständige ärztliche Leistungen berechnen kann, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (sog. eigene Leistungen). Nach einem schon ziemlich alten, aber immer noch verbindlichen Beschluss der Bundesärztekammer (BÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt am 8. August und 22. September 1985, ist die Delegationsfähigkeit von Leistungen definiert. Grundsätzlich können demnach Leistungen der Laborabschnitte M I und M II, physikalisch-medizinische Leistungen, Ton- und Sprachaudiometrie, Dauerkatheterwechsel oder einfache Verbände an medizinisches Hilfspersonal delegiert werden, ohne dass der Arzt dabei unmittelbar anwesend ist.
Die Aufzählung ist als beispielhaft anzusehen und kann ggf. durch vergleichbar einfache Leistungen wie etwa eine Lungenfunktionsuntersuchung ergänzt werden. Bei Erreichbarkeit des Arztes sind intramuskuläre oder subkutane Injektionen, Blutentnahmen, Röntgenaufnahmen, Ruhe-EKG- und EEG-Untersuchungen berechnungsfähig, wenn entsprechend qualifiziertes Praxispersonal diese vornimmt. Bei Anwesenheit des Arztes ist dies auch beim Belastungs-EKG, intravenösen Injektionen und Infusionen möglich.
Bezogen auf die vertragsärztliche Tätigkeit gibt es eine neuere, etwas umfangreichere Vorgabe im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä), die allerdings im Prinzip nicht vom obigen Beschluss wesentlich abweicht. Alle übrigen Leistungen aus der GOÄ müssen (höchst)persönlich erbracht werden, wobei Beratungen und (körperliche) Untersuchungen, endoskopische, radiologische und nuklearmedizinische, medizintechnische und operative Leistungen auch an andere Ärzte delegiert werden können.
Kommentar
Ein Großteil der hier geschilderten Vorgaben spielt in erster Linie im Krankenhaus und dort bei liquidationsberechtigten Krankenhausärzten eine wichtige Rolle. Der niedergelassene (Haus-)Arzt sollte bei der Auslegung der GOÄ auf dieser Ebene aber auch keinen Angreifpunkt liefern, zumal die Privatgebührenordnung nach Paragraf 5 Abs. 1 S. 1 vorsieht, dass für solche delegierten Leistungen auch die Schwellenmultiplikatoren (2,3facher oder 1,8facher Gebührensatz) eingesetzt werden dürfen.