Einer ehemaligen Krankenschwester wurde jetzt ihre Gelbsucht als Berufskrankheit anerkannt, da sie „bei ihrer Tätigkeit als Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen ist“, so das hessische Landessozialgericht. Die Berufsgenossenschaft wurde dazu verurteilt, Hepatitis C als Berufskrankheit anzuerkennen und die Frau zu entschädigen. Die Klägerin war als ausgebildete Krankenschwester von 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig gewesen. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und eine Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Die Frau beantragte, dies als Berufskrankheit anzuerkennen. Sie habe monatlich etwa 400 Blutabnahmen vorgenommen und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt. Die Berufsgenossenschaft hatte eine Anerkennung abgelehnt. Ein Sozialgericht war dieser Ansicht gefolgt. Die Revision wurde nicht zugelassen (Landessozialgericht Hessen Az.: L 3 U 132/11).