Paragraf 73 Abs. 1a Satz 4 SGB V eröffnet für Internisten und Pädiater die Möglichkeit – wenn der Landesausschuss nach Paragraf 100 Abs. 1 Satz 1 SGB V eine Unterversorgung feststellt – Kinderärzten und Internisten gleichzeitig haus- und fachärztliche Aufgaben zu übernehmen. Die Neuregelung beinhaltet eine Frist, nach der eine entsprechende Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Unterversorgung getroffen werden muss.
Kommentar
Diese Neureglung ist aus allgemeinärztlicher Sicht zunächst nicht unbedingt positiv zu bewerten und stellt gewissermaßen einen Rückfall in Zeiten dar, als es noch einen sog. K.O.-Katalog gab. Da es sich hier um eine „Kann“-Regelung handelt, ist allerdings nicht davon auszugehen, dass auf diesem Weg in großem Stil wieder eine Art Zweiklassen-Regelung im hausärztlichen Bereich etabliert wird. Eine sinnvolle Verknüpfung könnte sich aber hier mit den neuen Bestimmungen im Paragraf 95 Abs. 1 SGB V ergeben, wonach künftig auch arztgruppengleiche Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegründet werden können. In unterversorgten Regionen wäre deshalb eine MVZ-Gründung aus Allgemeinärzten und hausärztlich tätigen Internisten möglich, die ggf. auch spezialinternistische Leistungen anbieten. Gründer derartiger MVZs können künftig übrigens auch Kommunen in einer öffentlichrechtlichen Rechtsform sein.