In Paragraf 73 Abs. 2 Satz 2 SGB V steht, dass Psychotherapeuten künftig Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation, Krankentransporten, Krankenhausbehandlung sowie Soziotherapie verordnen können. Beachtenswert ist dazu auch die Neuregelung in Paragraf 117 SGB V. Dieser ermöglicht dem Patienten künftig den Direktzugang zu Hochschulambulanzen und den Ambulanzen der psychotherapeutischen Ausbildungsstätten unter Wegfall des Überweisungsvorbehaltes.
Kommentar
Das neue Gesetz beinhaltet an anderer Stelle Regelungen, die dazu führen werden, dass es zu steigenden Zulassungszahlen im psychotherapeutischen Bereich kommt. Nach Paragraf 101 Abs. 1 Satz 7 SGB V muss der Gemeinsame Bundesausschuss nämlich zum 1. Januar 2017 eine Anpassung für eine bedarfsgerechte Versorgung nach Prüfung der Verhältniszahlen unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur kleinräumigen Planung, insbesondere für die Gruppe der Psychotherapeuten, vornehmen. Unter diesem Aspekt können bürokratische Belastungen wie die Veranlassung der o.g. Leistungen nicht mehr auf den Hausarzt abgewälzt werden.
Eine Entlastung dürfte auch die automatische Ermächtigung der Instituts- und Hochschulambulanzen nach sich ziehen. Patienten können künftig z.B. von Hausärzten direkt an derartige Einrichtungen überwiesen werden, wenn von niedergelassenen Fachärzten zeitnah keine Termine zur Verfügung gestellt werden und auch der über die Terminservicestellen zu gewährleistende Vier-Wochen-Zeitraum nicht eingehalten werden kann. Der bisherige Umweg über einen (überlasteten) niedergelassenen Facharzt ist künftig nicht mehr notwendig.