Im Paragraf 137f Abs. 1 SGB V wird der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) verpflichtet, bis zum 31.12.2016 Richtlinien zu zwei neuen strukturierten Behandlungsprogrammen zu erlassen. Vorgesehen ist jeweils ein DMP für die Behandlung von Depressionen und Rückenleiden.
Außerdem bestimmt Paragraf 87b Abs. 2 Satz 2 SGB V, dass künftig in den Verteilungsmaßstäben der Kassenärztlichen Vereinigungen Regelungen enthalten sein müssen, die der kooperativen Behandlung von Patienten in dafür gebildeten Versorgungsformen angemessen Rechnung tragen. Für anerkannte Praxisnetze müssen deshalb gesonderte Vergütungsregeln vorgesehen sein. Diese können auch in einem eigenen Honorarvolumen als Teil der Gesamtvergütung nach Paragraf 87a Abs. 3 SGB V gebildet werden.
Im Paragraf 87b Abs. 4 SGB V wird darüber hinaus vorgegeben, dass die einzelnen KVen Richtlinien zur Anerkennung besonders förderungswürdiger Praxisnetze zu beschließen haben. In diesem Zusammenhang sind auch die neuen Regelungen im Paragraf 87b Abs. 3 SGB V von Bedeutung. Sie sehen vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen einmal jährlich Informationen über die Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) zu veröffentlichen haben.
Kommentar
Die Leistungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) werden extrabudgetär vergütet und das wird auch bei den neuen Leistungen der Fall sein. Da gerade Erkrankungen, wie sie den beiden neuen DMPs zugrunde liegen, überwiegend in hausärztlichen Praxen behandelt werden, ist hier von einem Honorarzuwachs auszugehen, zumal die zu erwartenden Leistungsinhalte bereits jetzt durch Hausärzte im Rahmen des Regelleistungsvolumens (RLV) erbracht werden.