Nach Auffassung des Sozialgerichts (SG) Marburg ist die seit 2011 veränderte Honorartrennung in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Anteil rechtens. Der klagende Vertragsarzt führte an, die KV habe den Trennungsfaktor nach Vorgabe des Bundesausschusses fehlerhaft berechnet. Dabei sei besonders der Vorwegabzug für psychotherapeutische Leistungen rechtswidrig.
Diese Ansicht teilt das SG nicht. Vielmehr decke der Gestaltungsspielraum des Bewertungsausschusses die Bestimmungen, um den Trennungsfaktor zu ermitteln. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Bewertungsausschuss mit dem Vorwegabzug lediglich die der Trennung unterliegende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung definiere und nicht bestimmte Leistungen zuordne. Solange der nach den Regeln des Bewertungsausschusses ermittelte Trennungsfaktor zu keinen erheblichen Honorareinbußen führe, sei diese Vorgehensweise rechtlich nicht zu beanstanden.
Kommentar
Dieses Urteil ist nicht nur skandalös, es könnte auch erhebliche Auswirkungen auf einen anderen Bereich haben, der das hausärztliche Honorar sehr stark "anzapft".
Auch Laborleistungen werden bekanntlich vorab und vor der Trennung der Gesamtvergütung bezahlt. Obgleich der größte Teil dieses Honorarvolumens an Fachärzte fließt, werden die Hausärzte mit ihrem Honoraranteil etwa zur Hälfte beteiligt. In mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen laufen deshalb bereits Widerspruchsverfahren.
Das Urteil des SG Marburg ist noch nicht rechtskräftig (Stand 20.6.2016) und eine Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde zugelassen. Es besteht somit Hoffnung, dass dieses Urteil durch das BSG nicht bestätigt wird (AZ: S 11 KA 462/13 vom 20.4.2016).