Stellen Sie sich vor, Sie ziehen in eine neue Stadt. Was machen Sie als Erstes? Sie verschaffen sich erst einmal einen Überblick – über Nachbarn, über die Geschäfte der Umgebung, Wege, Straßen und andere grundlegende Dinge. Ganz ähnlich sollten Sie vorgehen, wenn Sie in Ihrer Praxis naturheilkundliche Zusatzangebote anbieten möchten. Zahlreiche ärztliche Leistungen komplementärmedizinischer Verfahren müssen dem Patienten privat in Rechnung gestellt werden. Verschaffen Sie sich deshalb zunächst einen Überblick über die unterschiedlichen Abrechnungsmöglichkeiten, mögliche Abrechnungsfehler und wie Sie diese von Anfang an ausschließen können, bevor Sie aktiv werden. Erst verstehen, dann abrechnen, sollte die Devise lauten.
Meist keine Abrechnungsziffern
Das Spektrum der komplementärmedizinischen Diagnose- und Therapieverfahren ist sehr umfangreich. Für den Großteil dieser "Besonderen Therapierichtungen" existieren jedoch weder im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) noch in der aktuellen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entsprechenden Abrechnungsziffern – ob für Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Phytotherapie, Anthroposophische Medizin oder Ayurveda, für Homotoxikologie oder die Mikrobiologische Therapie. In diesen Fällen greift § 6 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und hier besonders Absatz 2:
Selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
In diesem Absatz verbirgt sich eine sehr wichtige Regelung der aktuellen GOÄ, nämlich die Möglichkeit der analogen Bewertung einer ärztlichen Leistung und somit auch der komplementären Diagnose- und Therapieverfahren.
Ausnahmen in EBM und GOÄ
Lediglich die Abrechnungsziffern für Akupunktur, Manuelle Therapie, Psychosomatische Grundversorgung, Übende Verfahren (Autogenes Training und Muskelentspannung nach Jacobsen) sowie Hypnose sind mit eigenen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgeführt und werden für gesetzlich krankenversicherte Patienten entsprechend abgerechnet – wozu es einer Genehmigung Ihrer KV bedarf. In der GOÄ bilden Akupunktur, Homöopathie und die Eigenblutbehandlung ebenfalls eine Ausnahme – für diese Behandlungsmethoden existieren in der GOÄ ebenfalls eigene Abrechnungsziffern (Tab. 1). Vergessen Sie nicht, auch Ihre Auslagen zu berechnen (GOÄ § 10 Ersatz von Auslagen). In vielen Arztpraxen wird täglich Geld verschenkt, denn gute Materialien, z. B. hochwertige Akupunkturnadeln oder Einmalbestecke für die Eigenbluttherapie, kosten Geld und belasten das Praxisbudget.
Individuelle Behandlungskonzepte
In den Bereich der Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) gehören alle Leistungen, die nicht in das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) fallen. Der Begriff IGeL bezeichnet demnach in erster Linie eine von GKV-Patienten gewünschte Leistung, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen wird. Bedenken Sie auch, dass bei Privatpatienten ebenfalls individuelle Gesundheitsleistungen möglich sind, die von der privaten Krankenversicherung des Patienten nicht erstattet werden.
Das bedeutet: Werden von einem Patienten Leistungen aus der Komplementärmedizin gewünscht und diese nicht von seiner Krankenversicherung (GKV oder PKV) erstattet, so handelt es sich um eine gewünschte Individuelle Gesundheitsleistung, die vom Patienten – ob gesetzlich oder privatversichert – selbst zu bezahlen ist. Deshalb ist auch für PKV-Patienten ein schriftlich vorgefertigter IGeL-Vertrag zu empfehlen, in dem die Leistungen, alle voraussichtlich anfallenden Gebührenpositionen, die zu erwartenden Steigerungsfaktoren und der voraussichtliche Gesamtpreis ausgewiesen wird. Vor Behandlungsbeginn sollte der Patient diesen Behandlungsvertrag seiner privaten Krankenversicherung und/oder der Beihilfe vorlegen, um die Erstattungsfrage schon im Vorfeld zu klären. Lehnt die Versicherung eine Erstattung ab und der Patient entscheidet sich dennoch für die Leistungen, hat er die Kosten der Behandlung selbst zu begleichen.
Beachten Sie darüber hinaus bitte, dass auch für Privatpatienten nicht alle Leistungen in allen Indikationen durch entsprechende Abrechnungsziffern in der GOÄ repräsentiert werden. Beispielsweise kann die Akupunkturleistung bei Schmerzpatienten nach GOÄ (GOÄ-Ziffer 269 oder GOÄ-Ziffer 269a) abgerechnet werden. Wenn nun aber ein anderes Leiden vorliegt, beispielsweise eine allergische Rhinokonjunktivitis und Ihr Patient wünscht eine Akupunktur zur Linderung seiner Beschwerden, muss die Abrechnung analog erfolgen. Hierüber sollte der Patient informiert werden, um die Erstattungsfrage mit seiner Versicherung vorab zu klären.
Mögliche Interessenkonflikte: Der Autor hat keine deklariert.
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