Gibt es spezielle Richtgrößen für Arzneimittel-Verordnungen in den HZV-Verträgen?
Bei Verordnungen ist das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot nach den Paragrafen 12 und 70 SGB V selbstverständlich zu beachten, das heißt, die Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckmäßig sein, darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden. Bei einigen HZV-Verträgen haben die Vertragspartner Zielerreichungsquoten im Bereich der rationalen Pharmakotherapie vereinbart. Eine Malus-Regelung gibt es in den HZV-Verträgen nicht.
Wie werden Impfungen abgerechnet und vergütet?
Die Impfleistungen müssen grundsätzlich in der Vertragssoftware dokumentiert werden – unabhängig davon, ob sie gesondert als Einzelleitung oder im Rahmen eines Zuschlages vergütet werden oder aber in den Pauschalen enthalten sind. Die jeweilige Vergütung der Impfleistungen ergibt sich aus der Honoraranlage (in der Regel Anlage 3) des jeweiligen HZV-Vertrages.
Was ändert sich im Falle einer Überweisung an einen Facharzt für eingeschriebene HZV-Patienten?
Alle HZV-Patienten sind verpflichtet, sich vor der fachärztlichen Behandlung eine Überweisung beim Hausarzt ausstellen zu lassen. Die Ausnahmen sind Gynäkologen, Augenärzte sowie Kinder- und Jugendärzte. Selbstverständlich kann der Patient im Notfall ohne Überweisung fachärztlich behandelt werden. Der Facharzt wiederum ist verpflichtet, dem Hausarzt einen entsprechenden Bericht der Behandlung zu übermitteln. Die Berichtspflicht der Fachärzte ergibt sich aus den sozialrechtlichen Regelungen zur Überweisung.
Die Überweisung von Patienten an Fachärzte ist in Paragraf 24 Abs. 6 Satz 2 Bundesmantelvertrag/ Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Hiernach gilt: „Der aufgrund der Überweisung tätig gewordene Vertragsarzt hat seinerseits den erstbehandelnden Vertragsarzt über die von ihm erhobenen Befunde und Behandlungsmaßnahmen zu unterrichten, soweit es für die Weiterbehandlung durch den überweisenden Arzt erforderlich ist.“
Diese Unterrichtungspflicht gegenüber dem überweisenden Hausarzt trifft den Facharzt (den „aufgrund der Überweisung tätig gewordenen Vertragsarzt“) natürlich auch hinsichtlich der fachärztlichen Behandlung von HZV-Patienten, da diese weiterhin bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert sind.